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Abschluss eines Auskunftsvertrags

Der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrags zwischen Auskunftgeber und Empfänger der Auskunft und damit einer vertraglichen Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit der Auskunft ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist.

Hanseatisches OLG, Beschluss vom 16.03.2020; 6 U 142/18

Sachverhalt

Der Eigentümer eines Grundstücks suchte mithilfe einer Maklerfirma einen Käufer für sein Grundstück. Die Maklerin wies eine Bauträgerfirma als Interessenten nach. Bei der Vorbe­reitung des Kaufvertrags stellte die Maklerin fest, dass sich hinsichtlich des Geschäftssitzes der Kaufinteressentin und der Finanzierung des Kaufpreises Unklarheiten auf Seiten der Kauf­interessentin zeigten und bat diese deshalb für den Eigentümer um Angaben bezüglich der Finanzierung. Sie erhielt über die Bauträgerfirma ein Schreiben der Beklagten, in dem diese unter ihrem Briefkopf „Anwaltskanzlei & Steuerbüro“ mit dem Betreff „Verkaufsan­gebot…Hamburg, Bestätigung über die Firma (Käuferin)“ ein an den Kläger persönlich gerichtetes Schreiben formuliert, in dem es wie u.a. wie folgt heißt:

„Sehr geehrter Herr…,

wunschgemäß bestätige ich Ihnen, dass die Firma … im Rahmen der Projektierung vorgenannter Liegenschaft nach Vorlage entsprechender Absichtserklärungen, der­zeit über ausreichend Mittel verfügen wird, um den Kaufpreis in Höhe von 410.000 € zuzüglich aller Kaufnebenkosten zahlen zu können.“

Die Beklagte hatte zuvor ohne Angabe eines Adressaten, dass heißt des Verkäufers dieses Schreiben verfasst und an die Kaufinteressentin geschickt, die es ihrerseits dem Eigentümer übergeben hatte. Dieser hatte das Schreiben als nicht ausreichend bezeichnet und verlangt, dass ein direkt an ihn als Verkäufer gerichtetes Schreiben vor Unterzeichnung des Kauf­vertrags vorliegen müsse.

Der Kaufvertrag wurde geschlossen, nachdem der Verkäufer das an ihn persönlich gerichtete Schreiben erhalten hatte. Die Käuferin zahlte den Kaufpreis nicht. Der Verkäufer trat vom Kaufvertrag zurück. Er macht Schadensersatz geltend bezüglich entstandener Anwaltskosten und verlangt weiter die Freihaltung der von ihm zu zahlenden Maklerprovision. Das Land­gericht Hamburg gibt der Klage statt.

Entscheidung

Auf die Berufung der Beklagten führt das OLG in dem Beschluss vom 16.03.2020 aus, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen. Die wirtschaftliche Bonität eines Käufers sei für den Verkäufer stets von erheblicher Bedeutung.

Die Beklagte habe mit ihrer Auskunft erhebliche Sachkunde in Anspruch genommen. Wenn eine Rechtsanwältin unter ihrem Briefkopf: „Anwaltskanzlei & Steuerbüro“ eine Auskunft erteile, erwecke sie den Eindruck, dass sie aufgrund eines Mandatsverhältnis einen solchen Kontakt zu der Mandantin und Zugang zu entsprechenden Informationen habe, dass sie in der Lage sei, eine solche Auskunft zu erteilen.

Die Beklagte spreche den Kläger namentlich an. Die Beklagte sei auf Seiten der Käuferin nicht in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet gewesen und nicht Verhandlungsgehilfin. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die Auskunftserteilung, so dass diese eine besondere und eigenständige Bedeutung erhalte.

Es handle sich auch nicht um eine allgemeine Aussage über die Zuverlässigkeit des Käufers, sondern um eine auf ein konkretes Grundstücksgeschäft bezogene Aussage mit Nennung des konkreten Kaufpreises. Die Beklagte behaupte selbst nicht, dass es Zusagen gegeben habe, die dem Käufer im Zeitpunkt der Fälligkeit eine Zahlung ermöglicht hätten.

Fazit

Die Haftung Dritter, die nicht Partei des Vertrags sind, kann sich ausnahmsweise ergeben, wenn diese ein eigenes wirtschaftliches Interesse habe, das heißt wenn sie als Quasi-Partei als wirtschaftlicher Herr des Geschäftes anzusehen sind.

Die Haftung Dritter kann sich weiter ergeben, wenn diese ein besonderes persönliches Ver­trauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen beeinflusst haben. Dies kann – wie vorliegend – gegeben sein, wenn sie eine über das normale Vertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Erfüllung des Vertrags übernommen haben. Eine Eigenhaftung des Auskunftsgebers setzt deshalb voraus, dass nach dem objektiven Empfängerhorizont des Empfängers von einem Verpflichtungswillen des Auskunftsgebers aus­zugehen ist.

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