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Zur Zulässigkeit der Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen, die vom Grundstück aus gefertigt sind.

BGH, Urteil 17.12.2010 – Az. V ZR 45/10

Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken
und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit die Abbildungen von seinem
Grundstück aus angefertigt worden sind.
Ein öffentlich-rechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlich-rechtlich verpflichtet sein,
die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische
Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und
Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu
gestatten.

Sachverhalt

Die öffentlich-rechtliche Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg klagt
gegen eine Fotoagentur, die überwiegend im Auftrag Dritter Fotos herstellt und auf einem
Internetportal zum Verkauf anbietet. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass ohne ihre
Genehmigung solche Fotos nicht vermarktet werden dürfen. Das OLG Brandenburg hat die
Klage abgewiesen; die Stiftung legt Revision zum BGH ein.

Entscheidung

Der BGH hebt die Entscheidung des OLG Brandenburg auf und verweist die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Wie der BGH ausführt, kann ein
Eigentümer verlangen, dass ein Dritter keine Fotos verwertet, die ohne seine – des
Eigentümers – Genehmigung innerhalb seines Grundstücks aufgenommen werden. Zwar lässt
das Fotografieren eines fremden Grundstücks dessen Sachsubstanz unberührt, stört den
Eigentümer nicht im Besitz und hat keine Auswirkungen auf die Sache. Das Eigentum an
einem Grundstück wird aber dann durch die Aufnahmen und Vermarktung von Fotografien
von Gebäuden und Gartenanlagen beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung
solcher Fotografien betreten wird.

Dies soll nach der Rechtsprechung des BGH jedoch nicht gelten, wenn das Gebäude oder der
Garten von einer anderen Stelle als dem Grundstück, auf dem sie sich befinden, fotografiert
und die Fotos verwertet werden. Ist das Gebäude oder der Garten aber nur vom Grundstück
aus zu fotografieren, hängt die Entscheidung, ob der Eigentümer den Zugang zu seinem
Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht, von ihm ab. Er ist nicht
gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig
zu versagen.

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nicht, wie der BGH ausführt, ein der zivilrechtlichen
Eigentumsordnung unbekanntes Recht am „Bild der eigenen Sache“. Das Recht, Abbilder
seiner Sachen (Gebäude, Gärten) herzustellen und zu verwerten, steht dem Eigentümer nur
zu, wenn sein Grundstück betreten werden soll bzw. muss. Die Verwertungsbefugnis solcher,
auf dem Grundstück erstellter Fotos, gehört zu den Rechten, aus dem Grundstück Früchte zu
ziehen gemäß § 99 Abs.3 BGB. Zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht wird dieses Recht
des Grundstückeigentümers, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich
dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem eigenen Grundstück, nicht von
öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus, angefertigt werden können.

Fazit

Bei der allgemeinen zugänglichen Bilderflut macht der BGH in Fortführung seiner bisherigen
Rechtsprechung die Grenzen für das Fotografieren und die Verwertung von Fotos durch dieses
Urteil wieder deutlich. Der Unterlassungsanspruch steht dem Eigentümer zu, wenn sein
Grundstück für die Herstellung von Fotos zur – gewerblichen – Nutzung betreten werden
muss, und zwar selbst dann, wenn der Eigentümer die Zugänglichkeit des Grundstücks für die
Öffentlichkeit bzw. für Dritte möglich macht. Nur wenn eine Zustimmung des Eigentümers
vorliegt, können Fotos gemacht und verwertet werden.

Das gilt im weiteren Sinne auch für die Anfertigung und für die Verwertung von Fotos für
Exposés, Prospekte und Bebilderung von Artikeln bzw. Büchern, so dass diese Art der Eingriffe
in das Eigentum auch weiterhin, soweit eine Einwilligung nicht gegeben ist, unzulässig ist.

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