Allgemein Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer.

BGH, Urteil 25.10.2013; Az. V ZR 212/12

Sachverhalt

In einer Wohnungseigentumsanlage erfolgt der Zutritt zu den Wohnungen über Laubengänge,
die ihrerseits vom Treppenhaus über eine Tür zugänglich sind. In § 3 der
Gemeinschaftsordnung heißt es u.a. wie folgt: „Zum Sondereigentum gehören ferner: …. die
Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentumsräume, auch die Türen zum
Treppenhaus, unbeschadet dessen, dass Veränderungen an der Außenseite derselben nur mit
Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung vorgenommen werden dürfen…“
Die
Klägerin tauscht ihre Wohnungstür gegen eine anders gestaltete Tür aus. Sie wird auf die
Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft zum Ausbau der Tür verurteilt. In einer weiteren
Wohnungseigentümerversammlung beschließen die Wohnungseigentümer mehrheitlich über
Form, Farbe und Material der neu einzubauenden Wohnungseingangstüren. Die Klägerin
erhebt gegen diesen Beschluss Anfechtungsklage.

Entscheidung

Der BGH bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, wonach die Klage zurückzuweisen ist.
Wohnungseingangstüren stehen zwingend gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WEG insgesamt im
gemeinschaftlichen Eigentum. Sie dienen dem gemeinschaftlichen Gebrauch, indem sie das
Sonder- vom Gemeinschaftseigentum abgrenzen. Der Beschluss entspräche demgemäß
ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er ein optisch einheitliches Erscheinungsbild der Anlage
sicherstelle. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass es für die sachenrechtliche
Zuordnung auf die Regelung in der Teilungserklärung, wonach Wohnungseingangstüren zum
Sondereigentum gehören, nicht ankommt. Durch eine Teilungserklärung kann nicht
Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes begründet werden.
Wohnungseingangstüren gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes. Davon
zu trennen ist die Frage, ob die Wohnungseigentümer die Pflicht zur Instandhaltung /
Instandsetzung von Teilen des gemeinschaftlichen Eigentums bzw. zur Tragung der damit
verbundenen Kosten abweichend von § 21 Abs. 5 Nr. 2, § 16 Abs. 2 WEG einzelnen
Wohnungseigentümern auferlegen können.

Fazit

Im Hinblick auf die auch vertretene Auffassung, dass nur die Innenseite oder nur der
Innenanstrich der Wohnungseingangstür zum Sondereigentum gehören könne, führt der BGH
weiter aus, dass Wohnungseingangstüren stets insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum
stehen. Unabhängig davon, ob Wohnungseingangstüren innerhalb des Gebäudes oder, wie im
zu entscheidenden Fall, an dessen Außenseite gelegen sind, stehen sie im
Gemeinschaftseigentum. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlossenheit der dem
Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt. Sie dienen damit der Abgrenzung von
Gemeinschafts- und Sondereigentum. Als einheitliche Sache steht die gesamte Tür mithin im
gemeinschaftlichen Eigentum.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner