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Wohngeld: Wann endet die Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers?

(OLG München, Beschl. v. 24.5.2007, 34 Wx 27/07)

Sachverhalt

Die Eigentümergemeinschaft beschließt für die Wirtschaftsjahre 2002 und
2003 keine Wirtschaftspläne mit Vorschussverpflichtung. Am 18.11.2003 scheidet ein
Wohnungseigentümer aus der Wohnungseigentümergemeinschaft aus. Im April 2005
beschließt die Gemeinschaft die Einzelabrechnungen, die auch den Zeitraum vor dem
Ausscheiden des Eigentümers betreffen. Auf dieser Grundlage verlangt sie vom
ausgeschiedenen Wohnungseigentümer die Zahlung von Wohngeld für einen bestimmten
Zeitraum in den Jahren 2002 und 2003. Das ehemalige Mitglied der
Wohnungseigentümergemeinschaft lehnt die Zahlung ab.

Was sagt das Gericht?

Zu Recht! Nach Ansicht des OLG München hat die
Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den ausgeschiedenen Eigentümer keinen Anspruch
auf Zahlung der geforderten Wohngelder. Denn Wohngeld kann nur durch einenBeschluss der
Wohnungseigentümer gefordert werden. Ein solcher Beschluss kann den Eigentümer jedoch
nur dann binden, wenn er an der Beschlussfassung auch beteiligt war. Ist er zur Zeit der
Beschlussfassung nicht mehr Eigentümer, war er auch hieran nicht mehr beteiligt und kann
folglich an den Beschluss auch nicht gebunden sein. Der vor Beschluss der Jahresabrechnung
ausgeschiedene Wohnungseigentümer schuldet daher nicht das beschlossene Hausgeld – auch
wenn er im Zeitraum 2002 – 2003 Eigentümer war.

Praxishinweis

Der Wohnungserwerber ist gemäß § 10 Abs. 4 WEG auch an die vor seinem
Eintritt in die Gemeinschaft gefassten Beschlüsse gebunden (und haftet hierfür der
Gemeinschaft!). Über die Beschlüsse kann sich der Erwerber durch Einsicht in die Beschluss-
Sammlung informieren. Das ist ihm auch dringend anzuraten. In einem Fall wie dem
vorliegenden könnte er erkennen, dass für die Vergangenheit keine Wirtschaftspläne
beschlossen wurden, und dass mit Abrechnungsbeschlüssen für längst abgeschlossene
Wirtschaftsjahre zu rechnen ist.

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