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Widerrufsrecht des Verkäufers

Beauftragt ein Verbraucher in seiner Wohnung einen Makler mit dem Wohnungsverkauf, so unterliegt dieser Vertrag dem Widerrufsrecht nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 312g BGB auch dann, wenn dem Vertrags-schluss Verhandlungen in den Geschäftsräumen des Maklers vorangegangen sind und der Verbraucher den Makler anschließend in die Wohnung bestellt hat.

LG Tübingen, Urteil vom 19.05.2016 – Aktenzeichen: 7 0 20/16

Sachverhalt

Ein Wohnungseigentümer, der Verbraucher ist und seine Wohnung verkaufen will, wendet sich an einen Makler. Der Verkäufer und der Makler besichtigen gemeinsam die Wohnung. Anschließend verhandeln sie im Büro des Maklers über den Maklervertrag. Den vom Makler vorgelegten Vertragsentwurf nimmt der Verkäufer mit nach Hause. Nachdem der Makler und der Verkäufer nochmals telefoniert haben, erscheint der Makler in der Wohnung des Verkäufers und lässt sich dort den „Immobilien-Verkaufsauftrag“ mit einer Provisions-vereinbarung, jedoch ohne Widerrufsbelehrung unterzeichnen. Es handelt sich dabei um ein vom Makler mitgebrachtes Vertragsformular, nicht um das Vertragsformular, das der Verkäufer aus dem Maklerbüro mit nach Haus genommen hatte. Später widerruft der Verkäufer den Maklervertrag, verkauft die Wohnung und weist die Provisionsrechnung des Maklers zurück. Der Verkäufer erhebt negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass dem Makler ein Provisionsanspruch nicht zustehe.

Entscheidung

Das Landgericht Tübingen gibt der Klage statt. Das Gericht führt aus, dass in den Räumen des Maklers der Maklervertrag noch nicht wirksam zustande gekommen sei. Der Verkäufer unterzeichnete das ihm vorgelegte Vertragsformular nicht, sondern nahm es mit nach Hause. Die Mitnahme der nicht unterzeichneten Vertragsunterlagen führte dazu, dass der Makler objektiv nicht davon ausgehen konnte, dass sich der Verkäufer bereits zu diesem Zeitpunkt rechtlich binden wollte. Der Verkäufer unterzeichnete erst in seiner Wohnung den ihm vom Makler vorgelegten Maklervertrag, der eine Widerrufsbelehrung nicht enthielt. Damit handelt es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Unerheblich ist nach der neuen Rechtslage, ob der Verkäufer den Makler in die Wohnung bestellt hat. Da eine Widerrufsbelehrung vom Makler nicht in der vorgeschriebenen Form bzw. überhaupt erfolgt war, konnte – wie das Landgericht ausführt – der Maklervertrag deshalb wirksam widerrufen werden. Nach Auffassung des Landgerichts war der Widerruf auch nicht missbräuchlich.

Fazit

Gemäß § 312g BGB kann der Verbraucher Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen werden, widerrufen. Im Einzelfall wird es deshalb darauf ankommen, zu prüfen, wo und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag wirksam abgeschlossen worden ist. Im entschiedenen Fall war das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass im Büro des Maklers der Vertrag noch nicht wirksam abgeschlossen worden war, weil der Verkäufer das ihm vorgelegte Formular mitgenommen hatte, um es zu überdenken. Dies könne nicht als Annahmeerklärung verstanden werden.

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