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Widerrufsrecht ad absurdum!
Kein Widerrufsrecht nach § 355 BGB bei Prozessvergleich

Amtsgericht Hanau, Beschluss vom 10.08.2015; Az. 34 C 223/15 (14)

Sachverhalt

In einem Räumungsrechtsstreit vor dem Amtsgericht Hanau schließen Mieter und Vermieter
im Dezember 2014 einen Vergleich, wonach sich der Mieter verpflichtet, das Mietobjekt bis
Ende Juni 2015 zu räumen. Der Vergleich wird vom Gericht protokolliert, den Parteien vorgespielt und von diesen genehmigt. Im Juni 2015 erklärt der Mieter den Widerruf des Vergleichs nach § 355 BGB und erhebt Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung. Er vertritt die Auffassung, das Gericht habe ihn über sein Widerrufsrecht informieren müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne er den Prozessvergleich widerrufen.

Entscheidung

Das Amtsgericht Hanau weist die Klage des Mieters ab: Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht mit der am 13.6.2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderung zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie nicht zu. Die Regelung des § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB sieht vor, dass dann, wenn ein Vertrag notariell beurkundet wird, dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nicht zusteht. Nach § 127a BGB steht der notariellen Beurkundung die richterliche Protokollierung gleich. Infolgedessen komme ein Widerruf des gerichtlichen
Räumungsvergleichs nicht in Frage.

Anmerkung

Der ausführlich begründete Beschluss des Amtsgericht Hanau erinnert nachhaltig an die Ausführungen des Vorsitzenden Richters einer Mietberufungskammer am LG Krefeld, Elmar Streyl „Wohnungsmiete und Verbraucherwiderrufsrecht: Eine Polemik“ (erschienen in NZM 2015, 433 ff.). Sein als „persönliche Auffassung“ wiedergegebener Beitrag ist höchst lesenswert und unterstreicht, dass der deutsche Gesetzgeber die Verbraucherrechterichtlinie „überschießend“ und nicht wirklich praxisnah umgesetzt, vor allem die Besonderheiten in der Wohnraummiete nicht bedacht hat. Man denke nur an den – zulässigen – Widerruf eines Mietvertrags, wenn keine Besichtigung stattgefunden hat und der Mieter in Folge jedenfalls für den Zeitraum der Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen „umsonst“ wohnen kann. Auch das im Falle des Amtsgerichts Hanau tatsächlich eingetretene Szenario des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs beschreibt Streyl als Ergebnis einer „Butterfahrt“: Wenn ein gerichtlicher Vergleich nach materiellem Recht widerruflich wäre, würde dies gegen die Gebote von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden verstoßen! Und weiter: „Wer das nicht (sogleich) verstanden hat, muss sich nicht schämen. Er nehme sich ausreichend Zeit, lese die Vorschriften mehrfach und hoffe auf Erkenntniseintritt. Für die, die diese Mühe nicht auf sich nehmen wollen, noch einmal langsam zur Wiederholung: Wenn der Notar nicht darüber belehrt, dass ein Widerruf nicht möglich ist, wird er möglich!“. Noch Fragen?

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