Allgemein Maklerrecht Newsletter

Voraussetzung für Maklerlohn ist grundsätzlich die Mitteilung des Maklers über Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten

(Landgericht Berlin, Urteil vom 29.09.2010, Az. 49 S 16/10)

Sachverhalt

Der Makler weist dem beklagten Mieter eine Wohnung provisionspflichtig nach. Den Vermieter
benennt der Makler jedoch nicht. Auch bei der vom Makler vereinbarten und durchgeführten
Besichtigung wird der Vermieter namentlich nicht benannt. Der Makler war nicht vom
Vermieter, sondern von der Vormieterin beauftragt, deren Interesse vor allem dahin ging, den
etwaigen Nachmieter zu veranlassen, ihre Einbauten zu übernehmen. Der Makler übersandte
demgemäß der Vormieterin alle Unterlagen bezüglich des Maklerkunden in der Erwartung,
dass sie gemeinsam mit dem Maklerkunden den Vermieter aufsuchen und dort verhandeln
werde. Der Maklerkunde mietete die Wohnung. Er lehnte die Provisionszahlung mit der
Begründung ab, der Makler habe seine Maklerleistung nicht vollständig erbracht. Zum
Nachweis sei sowohl die Benennung des Objekts sowie des Vermieters erforderlich. Das
Amtsgericht Berlin weist die Provisionsklage ab, der Makler legt daraufhin Berufung beim
Landgericht ein.

Entscheidung

In der Berufungsinstanz gibt das Landgericht Berlin der Provisionsklage statt und bestätigt
zunächst den Grundsatz, dass die für einen Provisionsanspruch erforderliche Nachweistätigkeit
nur dann gegeben ist, wenn der Makler neben dem Objekt auch den Vermieter /
Verfügungsberechtigten benennt. Vorliegend habe der Makler zwar nicht den Namen und die
Anschrift des Vermieters aufgegeben, er habe sich aber so verhalten, dass der Maklerkunde
selbst keinerlei Nachforschungen mehr habe anstellen müssen, da er über den Vormieter alle
Informationen bezüglich des Vermieters erhalten hatte. Zwar muss sich ein Kunde in der
Regel nicht auf mögliche Angaben durch den Vormieter verweisen lassen. Vorliegend wusste
der Makler jedoch, dass die Vormieterin schon im eigenen Interesse die Informationen über
den Vermieter an seinen Maklerkunden weitergeben würde. Dem stehe auch nicht entgegen –
so das Landgericht Berlin -, dass der Makler entgegen seiner Zusage nicht mit zu dem
Vermieter gegangen sei. Er habe den Vermietungsauftrag nicht vom Vermieter, sondern von
der Vormieterin erhalten. Auch dass der Vermieter möglicherweise noch nichts von der
Absicht der Vormieterin wusste, auszuziehen und einen Nachmieter zu stellen, berührt nach
Auffassung des Landgerichts Berlin die Provisionsverpflichtung des Nachmieters nicht. Der
abgeschlossene Mietvertrag zeige vielmehr, dass der Vermieter nichts dagegen gehabt habe,
dass seine Mieterin einen Nachmieter stelle.

Fazit

Eine bemerkenswerte Entscheidung zu Gunsten des Maklers. Das Kammergericht hatte – in
einem allerdings anderen Zusammenhang – die Benennung des Vormieters als Nachweis nicht
ausreichen lassen. Das Landgericht Berlin setzt sich auch mit dieser Entscheidung
auseinander und weist auf die Unterschiede beider Fallkonstellationen hin. Gerade die
Besonderheiten des vorliegenden Falles zeigen, dass der Makler, der den Vermieter oder
Verkäufer nicht benennt, ein hohes Risiko eingeht, die Provision nicht zu verdienen, auch
wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages mit seinem Kunden kommt.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner