Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Dem Gläubiger der eine nicht den Anforderungen des § 14 UStG genügende Rechnung stellt, steht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu, wenn ein berechtigtes Interesse an der Erstellung einer den Anforderungen des § 14 UStG entsprechenden Rechnung fehlt.
AG Hamburg, Urteil vom 15.07.2013, Az. 41 C 3/13
Der Fall
Der Makler weist eine Mietwohnung, die nach dem Maklerexposé auch teilgewerblich genutzt
werden kann, unter Hinweis auf seine Provisionsforderung einem Kunden nach. Der Kunde
schließt den Mietvertrag. Der Zugang der Provisionsrechnung ist zwischen den Parteien
streitig. Der Makler erinnert per E-Mail den Kunden an die Begleichung der Rechnung.
Daraufhin wird mit Anwaltsschreiben die Provisionszahlung unter Fristsetzung angemahnt,
dem Schreiben ist eine anwaltliche Gebührenrechnung beigefügt.
Im Klagverfahren erkennt der Beklagte nur die Provisionsforderung an, nicht die geltend
gemachten Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung eines
Teils der Nebenforderung.
Hintergrund
Die Rechnungsstellung für eine erbrachte Leistung ist grundsätzlich keine
Fälligkeitsvoraussetzung, jedenfalls beim Dienst- oder Werkvertrag. Dem Schuldner steht
aber, wenn eine nicht den Voraussetzungen des § 14 UStG genügende Rechnung erstellt wird,
er diese aber beim Finanzamt zur Vorlage benötigt, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273
Abs. 1 BGB zu.
Entscheidung
Nach Auffassung des Gerichts ist der Provisionsanspruch mit Abschluss des Maklervertrages
fällig geworden. Die Höhe des Provisionsanspruchs ergibt sich, wie das Gericht ausführt, aus
dem Exposé. Der Zugang der Rechnung ist nach Auffassung des Gerichts keine
Fälligkeitsvoraussetzung. Das E-Mail-Schreiben stellt eine wirksame Mahnung dar. Der
Beklagte könne sich auch nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 14 UStG berufen. Ein
berechtigtes Interesse an der Erteilung einer § 14 UStG genügenden Rechnung hätte für ihn
nur bestanden, wenn er die Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt benötigt hätte. Er hat die
Wohnung aber ausdrücklich zu Wohnzwecken angemietet. Wenn er die Wohnung
teilgewerblich hätte nutzen wollen, hätte es ihm oblegen, dies darzutun.
Kommentar und Praxishinweis
Die Entscheidung überzeugt. Demnach ist dem Gläubiger nur zu empfehlen, bei
Rechnungsstellung entsprechend § 14 UStG die dort genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
Im vorliegenden Fall bemängelte der Schuldner, dass die Leistungszeit, in der ihm
nachträglich – nochmals zugestellten Rechnung – nicht aufgeführt war, weshalb er ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machte.
Im Hinblick auf die noch offenen Fragen, inwieweit eine gegen § 14 UStG verstoßende
Rechnung bürgerlich-rechtlich den Schuldnerverzug hemmt bzw. dem Schuldner ein
Zurückbehaltungsrecht einräumt, tut der Gläubiger gut daran, alle Vorschriften des § 14
UStG bei Rechnungsstellung zu beachten.