Allgemein Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Verlangen des Verwalters auf Rückgabe von Unterlagen Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag mit der Folge zustande, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann.

BGH, Urteil 15.07.2011, Az. V ZR 21/11

Sachverhalt

Der Verwalter einer WEG gibt an eine Wohnungseigentümerin auf deren Bitten zwei Ordner
mit Abrechnungsunterlagen für das Jahr 2006 heraus. Die Wohnungseigentümerin erklärt,
dass sie die Unterlagen zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückgeben werde. Die Rückgabe
erfolgt trotz mehrfacher Mahnungen nicht. Der Verwalter klagt auf Herausgabe. Die
Wohnungseigentümerin wendet ein, dass nicht der Verwalter, sondern nur die
Eigentümergemeinschaft die Herausgabe der Unterlagen verlangen könne.

Entscheidung

Der BGH bestätigt den Herausgabeanspruch des Verwalters. Zwischen ihm und der
Wohnungseigentümerin sei ein Leihvertrag zustande gekommen. Die Wohnungseigentümerin
habe erkennen müssen, dass ihr die Unterlagen nur unter der Vereinbarung einer
vertraglichen Rückgabepflicht überlassen wurden. Der Verwalter ist verpflichtet, die Einsicht in
die Verwaltungsunterlagen zu gewähren. Wenn der Verwalter, wozu er nicht verpflichtet ist,
dies außerhalb seiner Geschäftsräume ermöglicht, handelt er regelmäßig nicht nur aus
Gefälligkeit. Ob eine Partei mit Rechtsbildungswillen handelt, ist danach zu beurteilen, ob die
andere Partei nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen
Willen schließen musste. Maßgeblich ist dabei die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der
Angelegenheit für die Parteien. Da der Verwalter die Einsichtnahme ermöglichen musste, liefe
eine Übergabe ohne vertragliche Bindung einer praktikablen Abwicklung des Einsichtsrechtes
zuwider und wäre im hohen Maße unbefriedigend. Die Wohnungseigentümerin kann sich nicht
darauf berufen, dass Eigentümer der Unterlagen ein Dritter ist.

Fazit

Der Sachverhalt zeigt, dass von der Herausgabe von Verwaltungsunterlagen nur dringend
abzuraten ist. Wenn der Verwalter sich aber entgegen der praktischen Vernunft zur
Herausgabe entschließt, ist er auch aktiv legitimiert, die Rückgabe zu verlangen, selbst wenn
die Wohnungseigentümer Eigentümer der Verwaltungsunterlagen sind.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner