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Vereinbarte Konkurrenzschutzklausel – Auslegung

BGH, Urteil vom 11.1.2012, XII ZR 40/10

Sachverhalt

Die Prozessparteien hatten 1986 einen Mietvertrag über Gewerberäume in einem „Ärztehaus“
zum Betrieb eines „Optik- und Hörgerätegeschäftes“ abgeschlossen. In § 14 des Vertrages ist
folgende Klausel enthalten.

„Konkurrenzschutz für den Mieter wird im folgenden Umfang
vereinbart: Kein weiteres Optik- und Hörgerätegeschäft in
Objekten der „U…. in H…“

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde in dem Gebäude bereits eine Praxis für Hals-
/Nasen-/Ohrenheilkunde betrieben. Die Klägerin, die in den angemieteten Räumen zunächst
nur ein Optikergeschäft betrieben hatte, erweiterte zum 01.08.2006 ihren Betrieb um eine
Hörgeräteakustikabteilung. Die Inhaberin der Praxis für HNO begann in der Folgezeit, im
sogenannten „verkürzten Versorgungsweg“, Hörgeräte unmittelbar an Patienten abzugeben.
Dabei übernimmt der HNO-Arzt u.a. die audiometrische Messung und das Erstellen von
Ohrenabdrücken zur Anpassung und Lieferung von Hörgeräten, die Feinanpassung der vom
Hersteller direkt an ihn gelieferten Hörgeräte sowie die Einweisung der Patienten.

In dieser Tätigkeit sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel. Die
Klägerin klagt u.a. deshalb auf Einhaltung der Konkurrenzschutzklausel sowie festzustellen,
dass sie bis zur Beseitigung des vermeintlichen Verstoßes zur Mietminderung berechtigt ist.
Ferner macht sie Schadensersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns geltend. Das
Landgericht Göttingen hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Braunschweig hat der
Klage teilweise stattgegeben und gelichzeitig die Revision zu gelassen, allerdings nur
bezüglich der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch zur Mietminderung hat.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hält die Revision für uneingeschränkt zulässig und verweist zunächst darauf, dass
die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht auf einzelne von mehreren
Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden dürfe. Die vom
Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung auf den Ausspruch
zur Mietminderung sei unwirksam, so dass der BGH in der Sache selbst entscheiden könne.

Danach sei die Auslegung der Konkurrenzschutzklausel durch das Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft. Eine Regelungslücke weise § 14 des Mietvertrages nicht auf. Hier sei
vielmehr der Konkurrenzschutz konkret beschrieben und auf das Verbot der Vermietung von
Räumlichkeiten an Dritte zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäftes begrenzt. Primär
habe sich die Klägerin vor unmittelbarer Konkurrenz durch einen gleichartigen
Geschäftsbetrieb schützen wollen. Hätten nämlich die Parteien die Absicht gehabt, die
Klägerin auch vor ärztlichen Leistungen zu schützen, die sich mit ihren eigenen
Geschäftsbereich überschneiden, hätte es nahegelegen, bei der Formulierung der
Konkurrenzschutzklausel nicht (nur) auf den Betrieb eines weiteren Optik- und
Hörgerätefachgeschäftes abzustellen, sondern die Leistung, für die der Klägerin
Konkurrenzschutz gewährt werden sollte, konkret zu benennen. Ein Hörgerätegeschäft oder
aber die Tätigkeit eines Hörgeräteakustikers werde nicht ausgeübt, wenn wie im
entschiedenen Fall im „verkürzten Versorgungswege“ Hörgeräte an Patienten abgegeben
würden. Durch die Möglichkeit, Hörhilfen im „verkürzten Versorgungsweg“ an Patienten
abzugeben, habe sich lediglich der Umfang der ärztlichen Leistungen erweitert, die ein HNOArzt
in seiner Praxis anbieten dürfe.

Der BGH verwiest schließlich auf seine Rechtsprechung im Rahmen des vertragsimmanenten
Konkurrenzschutzes. Danach ist ein Vermieter nicht gehalten, dem Mieter „jeden fühlbaren
oder unliebsamen Wettbewerb fernzuhalten.“ Die Abgabe von Hörgeräten im „verkürzten
Versorgungsweg“ ist damit kein Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel des § 14 des
Mietvertrages.

Fazit

Zu Recht weist der BGH darauf hin, dass das Berufungsgericht die Revisionszulassung nicht
beschränken durfte. Diese Beschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH´s
unbeachtlich. Rechtlich zutreffend ist auch, dass entgegen noch der Annahme des
Berufungsgerichtes eine „Regelungslücke“ in § 14 des Mietvertrages nicht besteht, denn der
gewährte Konkurrenzschutz ist dort gerade konkret beschrieben und auf das Verbot der
Vermietung von Räumlichkeiten an Dritte zum Betrieb eines Optik- und Hörgerätegeschäftes
begrenzt. Durch die Möglichkeit, Hörhilfen im „verkürzten Versorgungsweg“ an Patienten
abzugeben, hat sich lediglich der Umfang der ärztlichen Leistungen erweitert, die ein HNOArzt
in seiner Praxis anbieten darf.
Offen und damit ungeklärt ist allerdings damit auch weiterhin noch die Rechtsfrage, ob ein
Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel den Mieter zur Minderung der Miete berechtigt.

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