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Unterschreibt der Kaufinteressent bei einer Besichtigung des Objektes eine „Nachweis-Besichtigungs-Bestätigung“ kommt zwischen ihm und dem Makler ein wirksamer (Nachweis-)Maklervertrag zustande.

OLG Bamberg, Urteil 19.08.2012, Az. 6 U 9/11

Sachverhalt

Der Maklerkunde besichtigt mit dem Makler ein von diesem angebotenes Objekt. Der Kunde
unterzeichnet im Verlauf der Besichtigung eine ihm vom Makler vorgelegte „Nachweis-
Besichtigungs-Bestätigung“. Nach Abschluss des Kaufvertrages bezahlt der Kunde die
Provisionsrechnung nicht und bestreitet das Zustandekommen des Maklervertrages. Er habe
bei Unterzeichnung der Bestätigung keinen Rechtsbindungswillen gehabt. Er habe lediglich die
Überschrift gelesen und habe auch nur die Besichtigung bestätigen wollen. Einen
Maklervertrag habe er nicht abschließen wollen, er habe den weiteren Text auf der
„Bestätigung“ nicht gelesen. Der Makler macht seinen Provisionsanspruch geltend und obsiegt
beim Landgericht

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Bamberg weist die Berufung des Maklerkunden zurück. Der Einwand,
er habe nur die Überschrift, nicht aber den Text vor der Unterzeichnung gelesen, sei
zurückzuweisen. Selbst wenn dies zutreffend sei, so sei aus der Sicht des objektiven
Empfängerhorizonts die Unterschrift als rechtlich bindende Willenserklärung zu verstehen. Bei
einer Parallelwertung in der Laiensphäre müsse dem Kunden klar gewesen sein, dass der
Makler die Besichtigung mit Blick auf seinen Provisionsanspruch bestätigt haben wollte.

Fazit

Auch wenn der Entscheidung eine großzügige Auslegung zu Gunsten des Zustandekommens
eines Maklervertrages zu entnehmen ist, sollte bedacht werden, dass u.a. das OLG Hamm
(NJW-RR 1988, 687) die Überschrift „Objektnachweis“ nicht ausreichend für das Angebot auf
Abschluss eines Maklervertrages hält. Der Makler sollte deshalb auch bei
Nachweisbestätigungen schon in der Überschrift deutlich machen, dass er sich – auch – eine
Provisionszahlung bestätigen lassen will.

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