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Teilvergütungsanspruch bei Verantwortlichkeit des Bestellers für nicht erfolgte Mangelbeseitigung durch den Unternehmer

OLG München, Urteil vom 24.04.2013, Az. 13 U 1800/12

Das Oberlandesgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen
Voraussetzungen der ein mangelhaftes Werk liefernde Unternehmer die Vergütung seiner
geleisteten Arbeit ohne Abnahme des Werkes verlangen kann. Kernfrage war dabei, ob der
Besteller dem Vergütungsanspruch des Unternehmers Mängel entgegenhalten und wann der
Unternehmer deren Beseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern kann.

Sachverhalt

Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über die Errichtung einer Lagerhalle. Nach der
Herstellung der Halle stellte sich heraus, dass diverse Mängel bestanden. Unter anderem war
die Halle 18 cm zu kurz errichtet worden, so dass sich hieraus neben der Reduzierung der
Lagerfläche auch Statikprobleme ergaben. Eine Abnahme erfolgte nicht. Vielmehr forderte der
Unternehmer seinen Besteller unter Fristsetzung dazu auf, sich über die Einräumung einer
Nacherfüllungsmöglichkeit zu erklären, wobei er allerdings die Behebung des Mangels der zu
kurzen Halle nicht anbot. Der Besteller ließ die ihm gesetzte Erklärungspflicht ungenutzt
verstreichen, kündigte seinerseits den Werkvertrag und lehnte eine Mangelbeseitigung durch
den Unternehmer ab.

Entscheidungsgründe

Das Gericht gab dem Unternehmer Recht und verurteilte den Besteller zur Zahlung des den
geleisteten Arbeiten entsprechenden Werklohns abzüglich der für die Behebung der Mängel
erforderlichen Kosten, § 645 Abs. 1 BGB.
Zum einen sah das Gericht in der nicht erfolgten Erklärung des Bestellers zur
Nacherfüllungsgewährung eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 642 Abs. 1 BGB,
welche zur Aufhebung des Vertrages führte. Zum anderen sprach es dem Unternehmer ein
Verweigerungsrecht hinsichtlich der Mangelbeseitigung zu, da die Beseitigung des Mangels
unverhältnismäßig gewesen sei: So sei die Verlängerung der Halle nur durch Abriss und
Neuerrichtung der Halle möglich gewesen und stehe angesichts der aus der Verkürzung der
Halle resultierenden Statikprobleme, die mit wesentlich geringerem Aufwand behoben werden
konnten, außer Verhältnis. Daher überwiege das Interesse des Unternehmers dasjenige des
Bestellers. Insbesondere sei die Reduzierung der Lagerfläche um 4% für die
Gebrauchstauglichkeit der Halle unerheblich und das Werk insoweit abnahmefähig gewesen.

Praxisempfehlung

Das OLG München stellt mit seinem Urteil klar, dass den Besteller im Rahmen des
§ 642 Abs. 1 BGB die Obliegenheit trifft, sich zu dem berechtigten Nacherfüllungsverlangen
des Unternehmers in angemessener Frist zu erklären. Tut er dies nicht, gilt der Vertrag als
aufgehoben und der Unternehmer kann den Werklohn auch ohne erfolgte Abnahme geltend
machen. Dass dabei eine verkürzte Bauausführung einen Mangel darstellt, liegt auf der Hand,
kann aber – wie der vorliegende Fall zeigt – im Einzelfall wegen Unverhältnismäßigkeit der
Nacherfüllung unerheblich sein.

Eine klare Grenze zu ziehen, wann Unverhältnismäßigkeit vorliegt, ist jedoch schwierig und
wird von der Rechtsprechung unter umfassender Abwägung des Leistungsinteresses des
Bestellers und des erforderlichen Aufwandes und des Grades des Verschuldens des
Unternehmers ermittelt. Um dieses Risiko zu verringern, bietet sich die Vereinbarung von
Teilwerken an, die dann nach der jeweiligen Fertigstellung abzunehmen sind.

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