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Teil 1: Einführung, Gütliche Erledigung und Aufenthaltsermittlung

Einführung

Zum Beginn des Jahres 2013 ist eine wichtige Änderung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten: die Reform der Sachaufklärung. Durch diese Reform wird es künftig leichter, das Vermögen eines Schuldners aufzuklären, da den Gerichtsvollziehern Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, bei Drittbehörden Auskünfte zu erlangen, u.a. über Kraftfahrzeuge des Schuldners sowie über dessen Arbeitgeber und Bankkonten.
Außerdem wird das bisherige bei den örtlichen Vollstreckungsgerichten geführte Schuldnerverzeichnis durch zwei neue Verzeichnisse bei den zentralen Vollstreckungsgerichten ersetzt. Zum einen wird es ein Verzeichnis der Vermögensauskünfte des Schuldners geben, die nur von den Gerichtsvollziehern bei den Vollstreckungsbehörden abgerufen werden können, zum anderen wird das bisherige Schuldnerverzeichnis zentralisiert und für berechtigte Interessenten bundesweit online einsehbar. Die Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis erfolgen aufgrund von Eintragungsanordnungen der Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörden in elektronischer Form.

Die zentralen neuen Regelungen stellen wir nachfolgend im Überblick dar:

Die gütliche Erledigung

Der Gerichtsvollzieher hat nunmehr gemäß dem neu geschaffenen § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Der Gläubiger kann dem allerdings auch widersprechen. Für ihn ergeben sich bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags drei Antragsoptionen:

  • Der Gläubiger kann schon im Vollstreckungsantrag einer gütlichen Erledigung ausdrücklich widersprechen. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, eine Zahlungsvereinbarung
    zu treffen und einen Vollstreckungsaufschub zu bewilligen.
  • Der Gläubiger kann aber auch zur gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO keine Stellungnahme abgeben. Sein Schweigen ist dann als vorläufige Zustimmung zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung zu verstehen, die allerdings unter dem Vorbehalt eines späteren Widerspruchs nach § 802b Abs. 2 ZPO steht.
  • Der Gläubiger kann der gütlichen Erledigung aber auch ausdrücklich zustimmen und dabei die Rahmenbedingungen festlegen, unter denen die Zustimmung steht, d.h. etwa eine Mindestrate oder eine Höchstdauer für den Forderungsausgleich festlegen.

Die Aufenthaltsermittlung

Der neue § 755 ZPO hat folgende neue Kompetenzen für den Gerichtsvollzieher bezüglich Aufenthaltsermittlung des Schuldners geschaffen:

Ist der Schuldner unbekannt verzogen, ist der Gerichtsvollzieher künftig im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages befugt, bei der Meldebehörde eine neue Anschrift zu erfragen. Lässt sich dort keine neue Anschrift ermitteln, kann der Gerichtsvollzieher sowohl bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie beim Ausländerzentralregister um die aktuelle Anschrift des Schuldners nachsuchen.

Hinweis: Geburtsdatum und Geburtsort der Kunden wird bedeutsam!
Die Rentenversicherungsträger können Informationen regelmäßig nur dann erteilen, wenn das Geburtsdatum und der Geburtsort des Schuldners mitgeteilt wird. Es ist daher ratsam, beide Daten abzufragen und zu notieren.

Diese Ermittlungen führt der Gerichtsvollzieher allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers durch. Eine Anfrage bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Kraftfahrt-Bundesamt oder dem Ausländerzentralregister darf der Gerichtsvollzieher außerdem nur dann stellen, wenn die zu vollstreckende Forderung mindestens 500 Euro beträgt.

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