Teil 1: Einführung, Gütliche Erledigung und Aufenthaltsermittlung
Einführung
Zum Beginn des Jahres 2013 ist eine wichtige Änderung in der Zwangsvollstreckung in Kraft
getreten: die Reform der Sachaufklärung. Durch diese Reform wird es künftig leichter, das
Vermögen eines Schuldners aufzuklären, da den Gerichtsvollziehern Möglichkeiten an die
Hand gegeben werden, bei Drittbehörden Auskünfte zu erlangen, u.a. über Kraftfahrzeuge des
Schuldners sowie über dessen Arbeitgeber und Bankkonten.
Außerdem wird das bisherige bei den örtlichen Vollstreckungsgerichten geführte
Schuldnerverzeichnis durch zwei neue Verzeichnisse bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten ersetzt. Zum einen wird es ein Verzeichnis der Vermögensauskünfte
des Schuldners geben, die nur von den Gerichtsvollziehern bei den Vollstreckungsbehörden
abgerufen werden können, zum anderen wird das bisherige Schuldnerverzeichnis zentralisiert
und für berechtigte Interessenten bundesweit online einsehbar. Die Eintragungen ins
Schuldnerverzeichnis erfolgen aufgrund von Eintragungsanordnungen der Gerichtsvollzieher
oder der Vollstreckungsbehörden in elektronischer Form.
Die zentralen neuen Regelungen stellen wir nachfolgend im Überblick dar:
Die gütliche Erledigung
Der Gerichtsvollzieher hat nunmehr gemäß dem neu geschaffenen § 802b Abs. 1 ZPO in jeder
Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Der Gläubiger kann dem
allerdings auch widersprechen. Für ihn ergeben sich bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags
drei Antragsoptionen:
- Der Gläubiger kann schon im Vollstreckungsantrag einer gütlichen Erledigung ausdrücklich widersprechen. In diesem Fall ist der Gerichtsvollzieher nicht befugt, eine Zahlungsvereinbarung
zu treffen und einen Vollstreckungsaufschub zu bewilligen. - Der Gläubiger kann aber auch zur gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO keine
Stellungnahme abgeben. Sein Schweigen ist dann als vorläufige Zustimmung zum
Abschluss einer Zahlungsvereinbarung zu verstehen, die allerdings unter dem
Vorbehalt eines späteren Widerspruchs nach § 802b Abs. 2 ZPO steht. - Der Gläubiger kann der gütlichen Erledigung aber auch ausdrücklich zustimmen
und dabei die Rahmenbedingungen festlegen, unter denen die Zustimmung steht, d.h.
etwa eine Mindestrate oder eine Höchstdauer für den Forderungsausgleich festlegen.
Die Aufenthaltsermittlung
Der neue § 755 ZPO hat folgende neue Kompetenzen für den Gerichtsvollzieher bezüglich
Aufenthaltsermittlung des Schuldners geschaffen:
Ist der Schuldner unbekannt verzogen, ist der Gerichtsvollzieher künftig im Rahmen eines
Vollstreckungsauftrages befugt, bei der Meldebehörde eine neue Anschrift zu erfragen. Lässt
sich dort keine neue Anschrift ermitteln, kann der Gerichtsvollzieher sowohl bei den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherungen, beim Kraftfahrt-Bundesamt sowie beim
Ausländerzentralregister um die aktuelle Anschrift des Schuldners nachsuchen.
Hinweis: Geburtsdatum und Geburtsort der Kunden wird bedeutsam!
Die Rentenversicherungsträger können Informationen regelmäßig nur dann erteilen, wenn das
Geburtsdatum und der Geburtsort des Schuldners mitgeteilt wird. Es ist daher ratsam, beide
Daten abzufragen und zu notieren.
Diese Ermittlungen führt der Gerichtsvollzieher allerdings nicht von Amts wegen, sondern nur
auf Antrag des Gläubigers durch. Eine Anfrage bei den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung, dem Kraftfahrt-Bundesamt oder dem Ausländerzentralregister darf der
Gerichtsvollzieher außerdem nur dann stellen, wenn die zu vollstreckende Forderung
mindestens 500 Euro beträgt.