Soll dem Verwalter die für das Führen von Aktivprozessen für die Wohnungseigentümergemeinschaft erforderliche Vollmacht bereits im Verwaltervertrag erteilt werden, muss über den Verwaltervertrag die Eigentümergemeinschaft einen Beschluss fassen.
LG Frankfurt / Main, Beschluss vom 03.04.2017; Az. 2-13 S85/16
Sachverhalt
Ein Wohnungseigentümer wird von der Wohnungseigentümergemeinschaft – „vertreten durch einen Rechtsanwalt“ – wegen Zahlung eine Sonderumlage gerichtlich in Anspruch genommen. Der beklagte Wohnungseigentümer rügt die Prozessführungsbefugnis des für die WEG auftretenden Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt war beauftragt worden von dem Wohnungseigentumsverwalter.
Die WEG macht geltend, dass im Verwaltervertrag dem Verwalter eine Ermächtigung nach § 27 Abs.3 Nr.7 WEG erteilt ist, wonach der Verwalter berechtigt ist, Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.
Entscheidung
Da die Wohnungseigentümer den Verwaltervertrag nicht durch Beschluss genehmigt hatten und auch den dem Verwaltungsvertrag abschließenden Wohnungseigentümer nicht durch Beschluss ermächtigt hatten, die Ermächtigung nach § 27 Abs. 3 Ziff. 7 dem Verwalter zu erteilen, hat das Landgericht Frankfurt die Vollmacht des Verwalters zum Führen von Aktivprozessen bzw. die Erteilung von entsprechenden Aufträgen an einen Rechtsanwalt verneint und die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen.
Fazit
Die Ermächtigung nach § 27 Abs. 3 Ziff. 7 kann im Verwaltervertrag erfolgen. Das setzt aber voraus, dass der Verwaltervertrag von der Wohnungseigentümerversammlung beschlossen wird. Zulässig ist auch, dass durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ein Wohnungseigentümer bevollmächtigt wird, den Verwaltervertrag mit der Ermächtigung für den Verwalter nach § 27 Abs. 3 Ziff. 7 WEG abzuschließen.