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Schimmelpilz: Kann der einzelne Wohnungseigentümer eine Fassadendämmung erzwingen?

(OLG Düsseldorf, 22.10.2007 – 3 Wx 54/07)

Sachverhalt

Es geht um ein Mehrfamilienhaus aus den 70-er Jahren. Ein
Wohnungseigentümer baut 1995 in seiner Wohnung isolierverglaste Fenster ein. Daraufhin
treten Feuchtigkeitsschäden, Stockflecken und Schimmelpilze auf. Sachverständige stellen
fest, dass die zur Bauzeit geltende DIN eingehalten, der Taupunkt des Mauerwerks aber
trotzdem zu weit im Gebäudeinneren anzunehmen ist. Sie empfehlen das Anbringen einer
Wärmedämmung an der Außenfassade, um die Feuchtigkeit an den kalten Außenwänden der
Wohnung zu vermeiden. Die Eigentümergemeinschaft lehnt dies ab. Der betroffene
Wohnungseigentümer will die Fassadendämmung mit gerichtlicher Hilfe erzwingen.

Was sagt das Gericht?

Auch das Gericht lehnt einen Anspruch auf nachträgliche
Fassadendämmung ab. Grund: Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat den Schimmelpilz
nicht verursacht. Ursächlich sind die neuen Isoliergläser. Sie erhöhen die Anforderungen an
die bauphysikalischen Eigenschaften der Außenwände. Das Objekt hat auch keinen
„anfänglichen“ Mangel. Denn zum Zeitpunkt der Erbauung des Mehrfamilienhauses wurden die
damaligen DIN-Vorschriften eingehalten. Auch eine „modernisierenden Instandsetzung“
kommt nicht in Frage. Denn das Haus ist nicht instandsetzungsbedürftig, und eine Dämmung
aller Wohnungen wäre sogar unwirtschaftlich, weil es in keiner anderen Wohnung zur
Schimmelbildung gekommen ist!

Praxishinweis

Besteht in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Streit, auf welche
technische Normen es ankommt, stellen die Gerichte häufig auf die technischen Normen aus
der Bauzeit ab. Verlässlich ist das aber nicht.

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