Schallschutz zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes ist maßgebend: Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
BGH, Urteil vom 05.06.2013, VIII ZR 287/12
Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach – bei Fehlen einer
vertraglichen Abrede – eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer
Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der
Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen. Mit diesem Leitsatz gab der
BGH einem Vermieter in letzter Instanz recht. Die Klage seines Mieters auf Rückzahlung von
20 % der von ihm für den Zeitraum von September 2007 bis April 2009 gezahlten
Bruttomiete fand bei den Richtern in Karlsruhe keine Zustimmung. Zuvor allerdings hatten
das Amts- und das Landgericht Mannheim der Klage des Mieters stattgegeben. Anders der
BGH: Der Umstand, dass der Vermieter den Estrich abgeschliffen, verspachtelt und ihn auf
12 % der Gesamtfläche entfernt und erneuert hatte, rechtfertige es nicht, auf die zur Zeit der
Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. Diese Maßnahme sei
nämlich von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her keineswegs mit einem
Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar. Ein Mieter könne
nicht erwarten, dass die Maßnahme so ausgeführt werde, dass der Schallschutz anschließend
den höheren Anforderungen der zur Zeit der Durchführung der Arbeiten geltenden
DIN-Normen genügt. Der Tritt- und Luftschallschutz der Wohnung sei daher zu bemessen an
dem Wiederaufbau des Hauses 1952. Er sei ausreichend und damit als vertragsgemäß zu
bewerten.
Diese Bestätigung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2004
(VIII ZR 355/03) und 2009 (VIII ZR 131/08) stellt hoffentlich endlich den Rechtsfrieden zu
dieser Thematik her.