Allgemein Maklerrecht Newsletter

Provisionsanspruch auch bei unrichtiger Wohngeldangabe im Exposé

Landgericht Stade, Urteil vom 30.11.2011, Az. 5 O 202/11 (noch nicht rechtskräftig)

Sachverhalt

Der Makler bietet eine Eigentumswohnung zum Kauf an. Das Wohngeld wird im Exposé mit
40,00 € angegeben, die Wohnungsgröße mit ca. 40 m². Der Kunde kauft die Wohnung,
nachdem zuvor die Provisionsforderung des Maklers einverständlich auf 5.000,00 € herunter
gehandelt wurde. Die Zahlung der Provision lehnt der Kunde nach Beurkundung des
Kaufvertrages mit der Begründung ab, nachträglich habe sich herausgestellt, dass das
Wohngeld 111,00 € betrage und die Wohnung nur 38,5 m² groß sei. Der Kunde erklärt die
Aufrechnung gegen die Provisionsforderung mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von
8.520,00 € wegen der höheren Wohngeldbelastung.

Entscheidung

Das Landgericht Stade gibt der Klage des Maklers statt. Der Beklagte könne sich nicht darauf
berufen, dass der von ihm geschlossene Kaufvertrag inhaltlich wesentlich von dem vom
Makler angebotenen Vertrag abweiche. Entscheidend hierfür sei, ob der Käufer mit dem
abgeschlossenen Vertrag bei umfassender Würdigung denselben wirtschaftlichen Erfolg habe
wie mit dem beabsichtigten Vertrag. Wie das Landgericht ausführt, stellt die Differenz im
Wohngeld keine wesentliche Abweichung dar. Das Wohngeld beziehe sich nur auf ein Jahr, für
das Folgejahr sei ein neuer Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Käufer wollte die Wohnung auch
nicht als Kapitalanlage erwerben, sondern für seine Tochter, die im Studium sei.
Die Abweichung der Wohnfläche von lediglich 1,5 m² (=3,75 %) sei ebenfalls keine
wesentliche Abweichung. Eine solche Abweichung sei unschädlich, im Übrigen habe es sich um
eine ca.-Angabe gehandelt. Ein Schadensersatzanspruch des Käufers sei daher nicht gegeben.
Dem Makler treffe nur eine eingeschränkte Aufklärungs- und Beratungspflicht. Er könne die
Angaben des Verkäufers ungeprüft weitergeben, soweit sie nicht nach seinen Kenntnissen
unrichtig oder unplausibel seien.

Fazit

Das Urteil bestätigt die bekannte Rechtsprechung, dass der Makler für Auskünfte des
Vermieters / Verkäufers, die er – im Exposé – weitergibt, nur dann haftet, wenn er die
Unrichtigkeit erkennen musste bzw. wenn er selbst die Einholung von Einkünften
übernommen hat oder durch seine Werbung oder durch sonstiges Verhalten den Eindruck
vermittelt, dass die Angaben auf eigenen Ermittlungen beruhen bzw. von ihm auf die
Richtigkeit überprüft worden seien. Weiter sollte in jedem Fall in den AGB des Maklers
klargestellt werden, dass er für die Richtigkeit der Exposé-Angaben nicht haftet.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner