Nur Mieterhöhungen berücksichtigende Wertsicherungsklausel unwirksam
LG Wuppertal, Urteil vom 24.11.2016; Az. 7 O 139/15
Sachverhalt
Die Parteien haben in einem Gewerberaummietvertrag eine Wertsicherungsklausel mit folgendem Wortlaut vereinbart: „Die Miete ändert sich automatisch zum 01.01. eines jeden Jahres, sofern sich der Verbraucherpreisindex (VPI), herausgegeben vom Statistischen Bundesamt, gegenüber dem Stand bei der letzten Mietangleichung nach oben verändert hat. Die Mietveränderung entspricht der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex.“ Der klagende Vermieter verlangt vom Mieter die Zahlung rückständiger Miete. Der Mieter hält die Klausel für unwirksam und erhebt widerklagend Feststellungsklage.
Entscheidung
Die Klage des Vermieters ist im Wesentlichen unbegründet, die Widerklage des Mieters hingegen hat Erfolg! Das Landgericht Wuppertal folgt der Auffassung, dass die Klausel den Beklagten unangemessen benachteiligt. Es sei einseitig – nur – eine Preiserhöhung bei Indexveränderung, nicht aber ein Mietzinsrückgang vereinbart worden. Es handele sich somit um eine nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Preisklauselgesetz (PrKG) unwirksame Klausel. Vom Gesetz ausdrücklich verbotene Klauseln, die den Vertragspartner erheblich benachteiligen, können in Formularverträgen auch dann nicht wirksam vereinbart werden, wenn sie in einem ausgehandelten Vertrag erst auf eine Klage hin ihre Wirksamkeit verlieren.
Praxishinweis
Die vorliegende Wertsicherungsklausel verstößt eindeutig gegen den Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 PrKG. Sie berücksichtigt lediglich Erhöhungen, jedoch keine Ermäßigungen. Ein Verstoß hat aufgrund der indizierten unangemessenen Benachteiligung die Unwirksamkeit der fraglichen Vertragsbestimmungen zur Folge.