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Neuer Verteilungsschlüssel für Betriebskosten im Wohneigentum: Darf die Gemeinschaft auch ohne sachlichen Grund ändern?

Die Eigentümer dürfen die von der WEG-Reform zugelassene Möglichkeit zur
Änderung eines Kostenverteilerschlüssels auch dann ändern, wenn es keinen
sachlichen Grund dafür gibt.

(LG Nürnberg-Fürth, 25.3.2009 – 14 S 7627/08)

Der Fall

Nach der Gemeinschaftsordnung werden die Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen
umgelegt. Nach Inkrafttreten der WEG-Novelle beschließen die Eigentümer
mehrheitlich, bestimmte Betriebskosten nach anderen Verteilerschlüsseln umzulegen. Einer
der Eigentümer, der durch den neuen Verteilerschlüssel benachteiligt wird, ficht diesen
Beschluss an.

Rechtlicher Hintergrund

Rechtsgrundlage ist der neugefasste § 16 Abs. 3 WEG. Danach
dürfen die Eigentümer einen neuen Verteiler beschließen, wenn das „ordnungsgemäßer
Verwaltung entspricht“. Umstritten ist, ob es für die Änderung einen sachlichen Grund geben
muss. Der Gesetzgeber hatte das in der Gesetzesbegründung so gefordert, im Gesetzestext
aber nicht.

Was sagt das Gericht?

Das Gericht weist die Anfechtungsklage ab. Nach Ansicht des
Gerichts steht es der Gemeinschaft frei, den Verteilungsschlüssel zu ändern, auch wenn es
keinen sachlichen Grund dafür gibt. Das Argument: Der Gesetzgeber wollte die
Entscheidungskompetenzen der Eigentümergemeinschaft erweitern. Dieses Ziel ist nur dann
erreichbar, wenn man für den Anlass der Entscheidung keine weiteren Hürden schafft.

Praxishinweis

Langsam aber stetig klären sich die Zweifelsragen, die sich nach einer
Gesetzesnovelle naturgemäß auftun.

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