Neuer Verteilungsschlüssel: Darf man Kabelanschluss-, Hausmeister- und Hausreinigungskosten nach der Zahl der Einheiten umlegen?
Die Eigentümer dürfen die von der WEG-Reform zugelassene Möglichkeit zur
Änderung eines Kostenverteilerschlüssels auch dazu nutzen, die Kosten des
Kabelanschlusses nach der Zahl der Wohneinheiten zu verteilen. Anders ist die
Umlage auch der Hausreinigungs- und Hausmeisterkosten nach diesem Schlüssel
unzulässig.
(LG Nürnberg-Fürth, 25.3.2009 – 14 S 7627/08)
Der Fall
Nach der Gemeinschaftsordnung werden die Betriebskosten nach Miteigentumsanteilen
umgelegt. Nach Inkrafttreten der WEG-Novelle beschließen die Eigentümer
mehrheitlich, bestimmte Betriebskosten nach anderen Verteilerschlüsseln umzulegen.
Insbesondere sollen Kabelanschluss-, Hausreinigungs- und Hauswartskosten nach der Zahl
der Einheiten umgelegt werden.
Rechtlicher Hintergrund
Rechtsgrundlage ist der neugefasste § 16 Abs. 3 WEG. Danach dürfen die Eigentümer einen
neuen Verteiler beschließen, wenn das „ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht“.
Was sagt das Gericht?
Es geht von folgendem Grundsatz aus: Der neue Verteilerschlüssel
darf einzelne Miteigentümer nicht unbillig benachteiligen, und die Mehrheit darf sich nicht
„über schutzwürdige Belange der Minderheit hinwegsetzen“. Dieser Grundsatz ergibt im
konkreten Fall folgendes Bild:
Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, soweit sie die Umlage der Kabelanschlusskosten
angreift. Hier ist die Verteilung nach der Zahl der Wohnungen nicht zu beanstanden. Denn für
jede Wohnung gibt es die gleichen Empfangsmöglichkeiten.
Anders bei Hausreinigung und Hauswart: Insoweit ist eine Verteilung nach Zahl der
Wohnungen nicht zu akzeptieren. Das Gericht mutmaßt: Der Beschluss bezweckt offenbar,
dass sich die Eigentümer der Großwohnungen auf Kosten der Eigentümer der Kleinwohnungen
schadlos hallten wollen.
Praxishinweis
Nicht jede Änderung der Kostenverteilung ist kritiklos hinzunehmen. Im
Zweifel sollte der Verwalter auf etwaige Bedenken hinweisen, damit er später – nach
erfolgreicher Anfechtung – nicht wegen unterlassener Belehrung in Anspruch genommen
werden kann.