Mieterwechselpauschale für Hausverwaltungen unzulässig
AG Münster, Urteil vom 31.07.2015; Az. 55 C 1325/15
Sachverhalt
Die beklagte Wohnungsvermittlerin verschaffte einem Wohnungssuchenden, dem Kläger, ein
WG-Zimmer in einer bereits bestehenden Wohngemeinschaft in Münster. Im Mietvertrag hatte
sich der Kläger durch eine Formularklausel verpflichtet, eine Mieterwechselpauschale in Höhe
von 180 Euro an die Beklagte zu zahlen. Unter Hinweis auf das Wohnungsvermittlungsgesetz
verlangte der Kläger den gezahlten Betrag zurück. Seine Klage beim Amtsgericht Münster
hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Als Verwalterin der Wohnung, die die Beklagte unstreitig war, ist es ihr gemäß § 2 Abs. 2
Nr.2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG) verboten, für ihre Tätigkeit ein Entgelt
zu verlangen und zu vereinnahmen. Dies gelte auch für eine sogenannte
Wohnungswechselpauschale. Selbst aber wenn das Wohnungsvermittlungsgesetz nicht
anwendbar wäre, würde die im Mietvertrag insoweit getroffene Vereinbarung den Kläger
entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und damit gemäß
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein. Dies deshalb, weil die Kosten der
Verwaltungstätigkeit auf den Mieter abgewälzt werden und die Beklagte damit in nicht
hinnehmbarer eigennütziger Weise ihre Interessen auf Kosten des Klägers durchsetze, ohne
dessen Interessen zu beachten. Denn die Beklagte sei u.a. auch von der Vermieterin
beauftragt, Mietverträge abzuschließen und habe dafür von ihr eine Vergütung erhalten. Ein
Mieterwechsel und die damit verbundenen Arbeiten seien „die üblicherweise zu erbringenden
Dienstleistungen einer Hausverwaltung“ und stellten damit keinen erheblich zusätzlichen
Arbeitsaufwand dar, heißt es im Urteil.
Anmerkung
Die Rechtsauffassung des Amtsrichters aus Münster entspricht herrschender Rechtsmeinung,
die die Bearbeitung von Mietverträgen und Einholung persönlicher Daten, wie eine Selbstauskunft oder einen Gehaltsnachweis, gerade als zentrale Aufgabe einer Hausverwaltung ansieht, die für den jeweiligen Vermieter tätig ist.