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Maklervertragsangebot im Internet Weist der Makler in seinem Internetangebot eindeutig auf die fällig werdende Provision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann, und erhält dieser auf seine daraufhin erfolgte Anfrage Name und Anschrift des Verkäufers, löst dies den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.

LG Oldenburg, Urteil 16.05.2013; Az. 5 O 3605/12

Sachverhalt

Der Makler schaltet über Internet unter Hinweis auf seine Provisionsforderung ein
Verkaufsangebot. Der Beklagte meldet sich und bittet um einen Besichtigungstermin. Er gibt nur
seine Telefonnummer an, keine weiteren Kontaktdaten. Eine Besichtigung wird über den Makler
vereinbart und mit dem Beklagten durchgeführt. Die Ehefrau des beklagten Maklerkunden kauft
später das Objekt. Der Makler übersendet dem Beklagten, der Rechtsanwalt ist, an seine Kanzlei
die Provisionsrechnung. Der Beklagte wendet ein,

  1. nicht er, sondern seine Ehefrau habe gekauft,
  2. er bestreite mit Nichtwissen, dass der Makler ein Exposé mit Provisionshinweis ins
    Internet gestellt habe.

Entscheidung

Das Landgericht Oldenburg spricht dem Makler den Provisionsanspruch zu. In den
Entscheidungsgründen nimmt das Gericht zu den Einwänden des Beklagten wie folgt Stellung:

  1. Das Gericht führt aus, dass wenn bei bestehender Ehe nicht der Maklerkunde, sondern
    dessen Ehegatte das vom Makler nachgewiesene Geschäft – hier den Kaufvertrag –
    abgeschlossen habe, regelmäßig der Maklerkunde weiter provisionspflichtig bleibe.
  2. Soweit der Beklagte „mit Nichtwissen“ bestritten hat, dass im Internet ein Hinweis auf
    eine Käuferprovision eingestellt gewesen sei, sei ein solches Bestreiten unzulässig. Selbst
    wenn aber der Beklagte die Einstellung der Provision in das Internet konkret bestritten
    hätte, geht das Landgericht jedoch davon aus, dass das als Anlage dem Gericht
    vorgelegte Exposé mit Provisionshinweis dem Exposé entsprach, das auch in das Internet
    eingestellt war. Nach Auffassung des Gerichts entspricht es der üblichen Vorgehensweise
    eines Maklers, dass er auf die Käuferprovision hinweist. Der Beklagte habe das
    Provisionsverlangen auch gekannt, denn er selbst habe dem Makler eine (Schwarz-)
    Zahlung angeboten, um die Angelegenheit zu beenden. Der Beklagte habe zudem auch
    nicht dargetan, wie denn der unstreitig erfolgte Internetauftritt des Klägers gestaltet
    gewesen sein soll.

Fazit

Der Makler sollte, um seiner Beweislast zu genügen, in jedem Fall sicherstellen, dass er Beweis
dafür antreten kann, dass das von ihm dem Internetbetreiber übersandte Exposé mit
Provisionsforderung auch vollständig eingestellt wird. Diese Überprüfung des eigenen
Internetauftrittes sollte der Makler mit Datum und Zeugenvermerk in seinen Unterlagen
festhalten. Wichtig ist in jedem Fall weiter, dass der Makler das Exposé, das er in das Internet
einstellt, in seinen Unterlagen aufbewahrt, damit es jederzeit zu Beweiszwecken zur Verfügung
steht. Dies würde sich nur dann erübrigen, wenn der Makler – ohne jede Ausnahme – das
Internet-Exposé und das den Kunden persönlich zu gebende Hand-Out-Exposé einheitlich
gestaltet.

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