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Mängelbeseitigung: Wahl des Sanierungsweges obliegt grundsätzlich dem Vermieter

(Landgericht Hamburg, Urteil vom 25.03.2010, Az. 307 S 152/09)

Der Fall

Der Mieter verlangt vom Vermieter wegen vorhandener Feuchtigkeitsschäden eine
Außendämmung, der Vermieter hält eine Innendämmung für ausreichend. Er verweist auf das
Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, in welchem in dem auf Antrag des Mieters
eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens u.a. folgendes ausgeführt wird:
„Im Schlafraum sind Sanierungsmaßnahmen gegenüber Schimmelpilz sowie Herstellung einer
Innendämmung erforderlich. Zusätzlich ist die Kellerdecke von der Unterseite aus zu
dämmen.“

Dieses Gutachten ist von keiner der Vertragsparteien angegriffen worden.

Die Entscheidung

Der klagende Mieter bleibt in beiden Instanzen erfolglos. Seine Klage beim Amtsgericht
Hamburg-Blankenese wird abgewiesen, die Berufung vom Landgericht zurückgewiesen: Ein
Beseitigungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Feuchtigkeitserscheinungen
durch Maßnahmen der Außenhaut des Gebäudes (Außendämmung) stehe dem Mieter nicht
zu. Die Wahl des Sanierungsweges für die Mängelbeseitigung sei grundsätzlich Sache des
Vermieters. Das zuvor vom Mieter eingeleitete selbstständige Beweisverfahren und das hierzu
ergangene Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen habe eindeutig und detailliert
nachvollziehbar und überzeugend ergeben, dass eine Innendämmung ausreichend sei. Dieses
Ergebnis sei für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebend, so dass die vom Mieter im
Verfahren geforderte (zusätzliche) Außendämmung deshalb nicht verlangt werden könne.

Kommentar

Zu Recht hat das Landgericht dahin stehen lassen, ob die Innendämmung seitens des
Vermieters tatsächlich bereits angebracht worden ist. Im Prozess sei lediglich die
Außendämmung vom Mieter verlangt worden.

Praxishinweis

Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung nur, wenn lediglich ein ganz bestimmtes Mittel zur
Mängelbeseitigung als einzig geeignetes in Betracht kommt, dann könne der Vermieter
ausnahmsweise zu dessen Verwendung verurteilt werden. Davon konnte aber im Prozess
nicht ausgegangen werden.

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