Kündigungsrecht wegen Zigarettengeruch im Treppenhaus?
BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14
Sachverhalt
Der 75-jährige Beklagte ist seit 40 Jahren Mieter einer Wohnung der Klägerin in Düsseldorf
und ist seit 50 Jahren mit ca. 15 Zigaretten am Tag starker Raucher. Der dadurch
entstandene Zigarettengeruch führte vermehrt zu Beschwerden der Anwohner.
Nachdem der Beklagte mehrfach durch den Vermieter abgemahnt worden war, kündigte
dieser letztlich das Mietverhältnis mit dem Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Das
Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Räumung. Der Bundesgerichtshof hat
das Urteil jetzt aufgehoben und zur weiteren Verhandlung an eine andere Kammer des
Landgericht Düsseldorf zurück verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt zwar zunächst, dass eine Geruchsbelästigung von Mitmietern durch
Zigarettenrauch, die der Mieter nicht selbst durch einfache und zumutbare Maßnahmen wie
z.B. durch die Lüftung über die Fenster verhindern könnte, im Einzelfall eine Störung des
Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellen kann; dies
insbesondere dann, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und
gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.
Im Streitfall jedoch war dem Bundesgerichtshof eine Beurteilung, ob eine die fristlose
Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende „nachhaltige Störung des Hausfriedens“
bzw. die eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB begründende „schuldhafte
nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters“ vorlag, nicht möglich, da die
vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung – so der BGH – auf einer lückenhaften und
unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgter Tatsachenfeststellung beruhte. Der BGH
hat deshalb das Verfahren an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen,
damit dort die erforderlichen Feststellungen nachgeholt werden können.
Praxishinweis
Wie so oft im menschlichen Miteinander, ist das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu
beachten!