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Kosten für ein Privatgutachten als Kosten des Rechtsstreits?

BGH, Beschluss vom 24.4.2012, VIII ZB 27/11

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 24.04.2012 (VIII ZB 27/11) klargestellt,
dass Kosten für ein Privatgutachten nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtstreits im Sinne
von § 91 ZPO angesehen werden können.

Zur Begründung verweisen die BGH-Richter darauf, dass eine Partei grundsätzlich ihre
Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu prüfen und den
dadurch entstehenden Aufwand selbst zu tragen hat. Letztlich entscheidend sei, ob eine
verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme von
vornherein als sachdienlich ansehen durfte. Dann könne die betreffende Partei auch die zur
vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.

Im Klartext: Eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens kommt nur dann in Betracht,
wenn die Partei in Folge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in
der Lage ist

Praxishinweis

Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs entspricht ständiger Rechtsprechung, die
insbesondere dann gelten muss, wenn – wie im entschiedenen Fall – eine Partei aufgrund
ihres Berufs als Bauingenieur über ausreichende allgemeine Kenntnisse im Bauwesen verfügt,
um sachgerechte Einwendungen ohne die Unterstützung eines speziellen Privatgutachters
vorbringen zu können.

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