Allgemein Newsletter Wohnraummietrecht

Kosten des Kabelfernsehens: Welcher Verteilungsschlüssel gilt, wenn die Wohnungseigentümer nichts bestimmt haben?

(BGH, Beschl. v. 27.9.2007 – V ZB 83/07)

Sachverhalt

Der Verwalter verteilt die Kabelanschlusskosten nach der Höhe der
Miteigentumsanteile auf die einzelnen Wohnungseigentümer. Ein Wohnungseigentümer meint,
die Kabelanschlusskosten seien nach der Anzahl der Wohnungen im Hause zu verteilen und
weigert sich seinen Anteil von rund 130 € zu zahlen. Aus diesem Grunde greift er die
entsprechende Einzel- und die Gesamtabrechnung an.

Rechtlicher Hintergrund

Grundsätzlich sind die Wohnungseigentümer untereinander
verpflichtet, die Kosten für die Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums nach dem
Verhältnis ihres Miteigentumsanteils zu tragen (§ 16 Abs. 2 WEG). Bei den Kabelgebühren
handelt es sich jedoch nicht um Kosten des Gemeinschaftseigentums, sondern um Kosten des
Sondereigentums. Haben die Wohnungseigentümer also keine eigene Regelung zur Verteilung
dieser Kosten getroffen, ergibt sich eine Verteilung auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz.
Wie ist also zu verteilen?

Was sagt das Gericht?

Eine Verteilung der Kabelkosten nach Miteigentumsanteilen ist richtig!
Der BGH stellt zwar zunächst auch fest, dass es sich bei den Kabelkosten um Kosten des
Sondereigentums handelt und daher auch nicht als Kosten des Gemeinschaftseigentums
angesehen werden können. Damit ist jedoch nach Ansicht des BGH nichts darüber gesagt,
nach welchem Schlüssel diese Kosten zu verteilen sind. Haben die Miteigentümer keine eigene
Regelung hierüber getroffen, ist auch hier entsprechend der Kostenverteilung fürs
Gemeinschaftseigentum nach Miteigentumsanteilen zu verteilen. Dieser Abrechnungsschlüssel
bildet „den natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter den Miteigentümern“ und ist daher
für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer „grundsätzlich maßgebend“.

Praxishinweis

Die Wohnungseigentümer können einen abweichenden Verteilungsschlüssel
entweder durch Vereinbarung oder Beschluss bestimmen. Tun Sie das nicht, gilt der Maßstab
des § 16 Abs. 2 WEG (nach Miteigentumsanteilen) auch für folgende Sondereigentumskosten:
• Strom-, Wasser- und Abwasserkosten (insbes. Hebeanlage, Terrassenentwässerung),
• Schornsteinfegerkosten (z.B. für einen offenen Kamin),
• Wartung und Reinigung von Brandschutzanlagen,
• Kosten der Entlüftung (z.B. Gastronomie, Sauna, innenliegende Bäder).
Sonstige individuelle Haustechnik wie Lastenaufzug, Rolltor- und Schrankenanlage.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner