Keine Pflicht zur Aufklärung oder Prüfung steuerrechtlicher Fragen.
LG Bremen, Urteil vom 16.06.2014; Az. 4 O 860/13
Sachverhalt
Die Kläger verlangen Schadensersatz von der beklagten Maklerin wegen Verletzung einer
angeblich steuerrechtlichen Aufklärungspflicht. Der Vorwurf: Sie habe es unterlassen, zu
prüfen, ob bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung auf
einen Veräußerungsgewinn Spekulationssteuer anfalle.
Bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist von zehn Jahren nach Abschluss des letzten
Kaufvertrages waren nur noch wenige Tage verblieben, innerhalb derer noch eine
Spekulationssteuer anfallen konnte.
Die an das Finanzamt gezahlten Steuern in Höhe von ca. € 34.500,00 verlangten die Kläger
von der Maklerin zurück. Ihre Zahlungsklage blieb erfolglos, die Klage wurde vom Landgericht
Bremen abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht weist in seinen Entscheidungsgründen darauf hin, dass sich aus dem
Maklervertrag keine Nebenpflicht des Maklers zur Überprüfung steuerrechtlicher Fragen
ergäbe. Der Vertrag verpflichte den Makler lediglich, einen Nachweis zur Gelegenheit für den
Abschluss eines Kaufvertrages zu erbringen, der seinen Vertragspartner in die Lage versetze,
in konkrete Verhandlungen über den Abschluss eines Hauptvertrages einzutreten. Daraus
könne aber nicht die Nebenpflicht abgeleitet werden, steuerrechtliche Prüfungen
vorzunehmen. Denn dann würde die Nebenpflicht eines Maklers so weit gehen wie die
Hauptleistungspflicht eines anderen Berufsbildes: die des Steuerberater, dessen Honorar
dieses Risiko abdeckt.
Es läge deshalb in der eigenen Verantwortung der Kläger, einen Steuerberater zu
beauftragen. Nur dann, wenn für einen Makler ganz offensichtlich sei, dass steuerrechtliche
Fragen zu klären sind, könne ausnahmsweise eine Hinweispflicht begründet sein, die sich in
dem Rat erschöpfe, einen Steuerberater einzuschalten.
„Wer Steuerberaterkosten sparen möchten, kann im Nachhinein das eigene Fehlverhalten
nicht auf andere Personen verlagern“, heißt es im Urteil. Und: Mangels Rechtskenntnis konnte
die Maklerin den Klägern noch nicht einmal den Rat erteilen, einen Steuerberater
aufzusuchen, „wobei nicht einmal diese Hinweispflicht feststeht.“
Anmerkung
Das Urteil des Landgerichts Bremen entspricht gefestigter Rechtsprechung, die grundsätzlich
auch für Notare gilt. So hatten im vorliegenden Fall sowohl das Landgericht Verden als auch
das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Celle, die Schadensersatzklage gegen den mit
der Beurkundung beauftragten Notar mit der Begründung abgewiesen, dass der Notar keine
steuerrechtliche Prüfungspflicht habe.
Gleichwohl: Vorsorglich ist die Mehrzahl der Notare und Grundstücksmakler schon längst dazu
übergegangen, bei Grundstücksgeschäften darauf hinzuweisen, dass steuerrechtliche Aspekte
des geplanten Geschäftes nicht geprüft worden sind. Ein Rat, der trotz der Rechtsprechung
nur wiederholt werden kann.