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Keine doppelte Maklerprovision

LG Coburg, Urteil vom 22.03.2011, 23 O 590/10 – bestätigt durch OLG Bamberg
vom 19.08.2011, Az. 6 U 9/11

Sachverhalt

Aufgrund einer Anzeige meldete sich bei einem Makler ein interessierter Kunde und ließ sich
vom Makler ein von diesem angebotenes Einfamilienhaus zeigen. Dem Inserat des Maklers
aus dem Jahre 2008 war zu entnehmen, dass eine Maklerprovision fällig wird. Der letzte
Kontakt zwischen dem Makler und seinem Kunden fand im Februar 2009 statt. Später
beauftragte der Hauseigentümer einen anderen Makler, über den der Hausinteressent das
Anwesen später noch einmal besichtigte. Im August 2009 kam es dann zum Abschluss eines
notariellen Kaufvertrages. Der Erst-Makler machte beim Käufer seine Provision geltend mit
dem Hinweis, dass aufgrund seiner Tätigkeit es zum Ankauf des Hauses im August 2009
gekommen sei. Demgegenüber verteidigte sich der Kunde damit, dass die Tätigkeit dieses
Maklers nicht für den Kauf ursächlich geworden sei, weil ihm das Objekt später durch den
zweiten Makler nachgewiesen worden sei.

Entscheidung

Beim Landgericht Coburg fand der Kunde als Beklagter im Prozess kein Gehör. Vielmehr
stellten die Coburger Richter fest, dass zwischen dem Erst-Makler und dem Beklagten ein
Maklervertrag zustande gekommen sei: Der Makler habe rechtzeitig auf die
Provisionsverpflichtung des Kunden hingewiesen und ihm die Besichtigung ermöglicht sowie
den Kontakt zum Verkäufer hergestellt. Diese Tätigkeit sei für den Abschluss des
Kaufvertrages auch ursächlich geworden, denn wenn der Kaufvertragsabschluss dem
Nachweis im angemessenen Abstand folgt, wird eine Ursächlichkeit für den späteren
Abschluss des Grundstückskaufvertrages vermutet. Der zeitliche Abstand zwischen der ersten
Besichtigung und dem Kaufvertrag habe etwa acht Monate betragen. Zumindest eine
Mitursächlichkeit für den Abschluss des Kaufvertrages sei damit gegeben.

Die spätere Tätigkeit des zweiten Maklers, der ebenfalls Provision vom Erwerber des
Grundstücks verlangt hatte, ändere hieran nichts: Der zweite Makler habe nämlich wegen der
Vorkenntnis des Erwerbers von vornherein keine eigene provisionspflichtige Nachweistätigkeit
entfalten können.

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