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Kein (Service-)Entgelt für die Zurverfügungstellung von Mietangebotslisten

BGH, Urteil 15.04.2010, Az. III ZR 153/09

Sachverhalt

Ein Hamburger Unternehmen bietet Mietinteressenten einen auf ein Jahr
befristeten und mit „Immobilienpublikation für courtagefreie Mietobjekte“ überschriebenen
Vertrag über die Zusendung von Mietangeboten an. Der Mietinteressent wird aufgefordert, ein
persönliches Profil zu erstellen. Die Leistung des Unternehmens soll darin bestehen, dass es
lediglich Mietangebote (öffentlich und nicht öffentlich zugängliche) gegen Zahlung eines
Service-Entgelts in Höhe von 189,00 € inkl. Mehrwertsteuer erbringt. Weiter heißt es in dem
Vertrag:

„… Weitere Zahlungen dürfen von der W. (Unternehmen) nicht gefordert werden. … Dem
Kunden von W. (…) wird somit die Möglichkeit gegeben, sich selbst mit dem Vermieter – und
ohne Einschaltung eines courtagepflichtigen Vermittlers – in Kontakt zu setzen. Die Fa. W.
handelt ausschließlich als Publikationsmedium von Mietangeboten und beschränkt sich darauf,
Mietobjekte nach An- bzw. Vorgabe der Vermieter zu veröffentlichen bzw. zu bewerben.
Zwischenvermietung bleibt dem Vermieter vorbehalten. Die Gebühr wird nur für die
Herausgabe der Mietobjektlisten erhoben. Die Fa. W. greift unter keinen Umständen in die
Verhandlungen zwischen dem werbenden Vermieter (…) und dem Mietsuchenden ein. Die
Angaben zum Mietobjekt basieren auf den Angaben Dritter, weswegen die Fa. W. keine
Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen kann….“.

Die Mieter (Kläger), die ein Entgelt an das Unternehmen gezahlt und verschiedene
Mietobjektlisten erhalten hatten, verlangten Rückerstattung des von ihnen gezahlten Betrages
wegen Verstoßes gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz. In den Listen waren Angebote zu
verschiedenen, näher beschriebenen Mietobjekten, überwiegend mit Adresse, enthalten, der
jeweilige Vermieter war mit Namen und Telefon angegeben.

Das Amtsgericht Hamburg hat die Rückzahlungsklage der Mieter abgewiesen. Das Landgericht
Hamburg hat ihr stattgegeben und hat die Revision zugelassen.

Entscheidung

Der BGH weist die Revision des beklagten Unternehmens zurück und führt
aus: Die Beklagte habe dadurch, dass, orientiert am persönlichen Profil der Kläger, diesen
öffentlich und nicht öffentlich zugängliche Mietangebote gegen Zahlung eines Service-
Entgeltes habe zukommen lassen, eine Nachweistätigkeit im Sinne von § 1 Abs.1 WoVermittG
erbracht. Der „Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines (Miet-)Vertrages“ sei nach der
Rechtsprechung erbracht, wenn der Kunde aufgrund der Mitteilung des Maklers in die Lage
versetzt werde, in konkrete Verhandlungen mit dem Vermieter einzutreten. Erforderlich sei,
dass der Makler dem Interessenten den möglichen Vertragspartner mit vollem Namen und
Anschrift zur Kenntnis bringe und damit auf die konkrete Vertragsgelegenheit hinweise. Da
vorliegend den Klägern mit den Objektlisten, die auf das angegebene individuelle Profil
zugeschnitten waren, die Namen der Vermieter und deren Telefonnummern sowie eine
Beschreibung der angebotenen Räumlichkeiten und überwiegend deren Anschrift und
Belegenheit mitgeteilt wurde, sei damit der Nachweis erbracht. Es sei davon auszugehen,
dass die benannten Vermieter grundsätzlich auch vertragsbereit waren. Dieser Beurteilung
steht nicht entgegen, dass die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie nicht in die
Verhandlungen zwischen Vermieter und Mietinteressent eingreife. Dem Kläger stehe ein
Rückzahlungsanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1, § 3 Abs.3 Satz 1 WoVermittG in Verbindung
mit § 812 Abs.1 BGB zu. Aus diesen Vorschriften folge, dass außer einem stets
erfolgsabhängigen Entgelt für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für
etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine
Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattung vereinbart oder angenommen
werden dürfen. Dieser Vorschrift habe die Beklagte zuwider gehandelt, wenn sie ein von
einem späteren Mietvertragsabschluss unabhängiges „Service-Entgelt“ für die
Zurverfügungstellung der fraglichen Objektlisten von ihren Vertragspartnern fordere.

Kommentar

Damit ist erneut einer der Versuche eines Unternehmens mit angeblichen
Serviceangeboten und relativ niedrigen Gebühren das WoVermittG zu unterlaufen,
gescheitert. Wer sich im Bereich der Maklertätigkeit bewegt und ein Entgelt verlangt, kann,
wenn alle weiteren Voraussetzungen, nämlich Maklervertrag, Nachweis und / oder
Vermittlungstätigkeit, Mitursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Mietvertragsabschluss eine
Provision verlangen. Unzulässig ist aber die Vereinbarung eines erfolgsunabhängigen Service-
Entgeltes im Bereich der Wohnungsvermittlung.

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