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Informationen zum neuen Zwangsvollstreckungsrecht

Teil 2: Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis

Inhaltlich ändert sich bei der neuen Vermögensauskunft gegenüber der bisherigen
eidesstattlichen Versicherung nichts Wesentliches. Es bleibt dabei, dass der Schuldner nicht
nur über die ihm gehörenden Vermögensgegenstände Auskunft erteilen muss, sondern auch
darüber, ob und in welchem Umfang er Gegenstände an ihm nahestehende Personen in den
letzten zwei Jahren veräußert hat oder welche unentgeltlichen Leistungen er in den letzten
vier Jahren erbracht hat. Ausdrücklich hat der Schuldner jetzt auch seinen Geburtsnamen,
Geburtsort und sein Geburtsdatum anzugeben (§ 802c Satz 1 ZPO). Die Abnahme der
Vermögensauskunft ist in Zukunft jedoch nicht mehr zwingend von einem vorherigen
fruchtlosen Vollstreckungsversuch abhängig.

Das Verfahren wird damit eingeleitet, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem. § 802f
Abs. 1 Satz 1 ZPO eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen setzt, bevor die
Vermögensauskunft abgenommen wird.

Anders als bisher kann die Vermögensauskunft in Zukunft schon vor einem Pfändungsversuch
eingeholt werden, um anhand der Informationen anschließend darüber entscheiden zu
können, ob und in welchem Umfang die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
sinnvoll erscheint. Der Gläubiger sollte hier jedoch im Einzelfall auch die Vorteile gegen die
möglichen Nachteile abwägen, da die Abgabe der Vermögensauskunft für den Schuldner auch
ein Warnsignal darstellen kann und ihm dadurch deutlich wird, dass die von ihm angegebenen
Einkommens- und Vermögenswerte entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers
nach sich ziehen werden. Das birgt die Gefahr, dass der Schuldner seine Vermögenssituation
zulasten des Gläubigers verändert. Im Einzelfall kann daher weiterhin ein frühzeitiger
Vollstreckungsversuch erfolgreicher sein.

Der Schuldner ist nunmehr bei entsprechender Beantragung durch den Gläubiger zur
erneuten Abgabe der Vermögensauskunft nach zwei Jahren – statt bisher nach drei Jahren –
verpflichtet.

Hält der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz
ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht ein oder verweigert er ohne Grund die Abgabe
der Vermögensauskunft, so kann der Gläubiger auch zukünftig zur Erzwingung der
Auskunftserteilung den Erlass einer Haftanordnung beantragen. Voraussetzung des
Haftantrages ist, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft
unentschuldigt fern bleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert.

Verweigert der Schuldner die Vermögensauskunft oder ist diese unergiebig, so stehen dem
Gerichtsvollzieher die folgenden Auskunftsmöglichkeiten zur Verfügung:

§ 802I Abs. 1, Nr. 1 ZPO ermöglicht eine Abfrage mit dem Ziel der Ermittlung des
Arbeitgebers des Schuldners, um gegebenenfalls eine Lohnpfändung ausbringen zu können.
Soweit sich der Schuldner in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, wird dieses regelmäßig
sozialversicherungspflichtig sein. Der Gerichtsvollzieher kann sich dazu an jeden beliebigen
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wenden.

§ 802I Abs. 1, Nr. 2 ZPO ermöglicht dem Gläubiger die Ermittlung von Konten und Depots des
Schuldners bei Kreditinstituten. Diese sind durch § 24c Abs. 1 KWG verpflichtet, Dateien mit
der Nummer von Konten bzw. Depots sowie dem Namen des Inhabers und des
Verfügungsberechtigten zu führen. Diese Dateien kann die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu Zwecken der Kreditaufsicht nach § 24c Abs. 2 KWG abrufen.
§ 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, über die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht auf diese Daten zuzugreifen und damit auch bislang
unbekannte Konten bzw. Depots des Schuldners zu ermitteln.

Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher nach § 802l Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit der Abfrage
der Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt, so werden ihm die nach § 33 Abs. 1 StVG dort
gespeicherten Daten über ein Fahrzeug, dessen Halter der Schuldner ist, mitgeteilt.

Nicht unerwähnt bleiben soll an dieser Stelle jedoch auch, dass die vorgenannten
Auskunftsmöglichkeiten für den Gläuber relativ kostspielig werden können, so dass stets im
Einzelfall geprüft werden sollte, welche Vollstreckungsinstrumente genutzt werden.

Eine weitere wesentliche Änderung besteht in der neuen, bundesweiten Publizität des
Schuldnerverzeichnisses. Dieses wird in einem bundesweiten Portal bereit gestellt, so dass
Gläubiger bundesweit Kenntnis über eventuelle Einträge im Schuldnerverzeichnis erlangen
können.

Die Einsicht in das zentrale Schuldnerregister wird wie bisher jedem gestattet sein, der hierfür
ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Portal ist seit dem 1. Januar 2013 unter
www.vollstreckungsportal.de verfügbar. Die Auskunft eines Schuldners über seine
Vermögensverhältnisse wird auf Veranlassung des Gerichtsvollziehers in einem elektronischen
Dokument aufgenommen und in einer Datenbank beim jeweiligen Zentralen
Vollstreckungsgericht hinterlegt. Die Erteilung einer Abschrift des abgegebenen
Vermögensverzeichnisses ist jedoch nur durch den zu beauftragenden Gerichtsvollzieher
möglich.

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