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In den Hamburger Medien ist in den vergangenen Wochen und Monaten Vieles über die Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere durch Vermietung von Wohnungen zu Ferienzwecken zu lesen gewesen. Die Zweckentfremdungsbehörde und die Interessenverbände der Mieter sind dazu übergegangen, aktiv in den einschlägigen Vermittlungsforen für Ferienwohnraum nach Eigentümern zu fahnden, die einen entsprechenden Verstoß begehen. Bislang nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist jedoch die Tatsache, dass eine (Unter-)Vermietung von Wohnraum für Ferienzwecke in Hamburg entgegen den Vorschriften des Wohnraumschutzgesetzes nicht nur durch Wohnungs- und Grundstückseigentümer, sondern vielfach auch durch Mieter erfolgt, und dies zumindest teilweise ohne die erforderliche Genehmigung des Vermieters. In diesem Zusammenhang sind die im IVD-Nord organisierten Hausverwalter auf Folgendes hinzuweisen:

  • Das Verbot der Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer richtet sich an Verfügungs- und Nutzungsberechtigte, also an Mieter und Eigentümer
  • Den Eigentümer trifft darüber hinaus gem. § 9 Abs. 3 HmbWoSchG die Pflicht, die Zweckentfremdung durch seinen Mieter abzuwenden
  • Hiervon besteht nach behördlicher Praxis nur dann eine Ausnahme, wenn die Zweckentfremdung in einem Teil der selbstbewohnten Wohnung stattfindet, die weniger als 50% der Wohnfläche ausmacht, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Zweckentfremdenden besteht oder wenn dieser Ersatzwohnraum zur Verfügung stellt.
  • Ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot ist bußgeldbewehrt in einer Höhe von bis zu EUR 50.000,-
  • Dieses Bußgeld kann Eigentümern auferlegt werden, die aktiv gegen das Verbot verstoßen oder die es versäumen, die Zweckentfremdung abzuwenden
  • Hausverwalter, die in der Miet- bzw. Sondereigentumsverwaltung tätig sind, gehen im Verhältnis zu den von Ihnen vertretenen Eigentümern ein Haftungsrisiko ein, wenn sie trotz Kenntnis nichts gegen eine Ferienwohnungsvermietung durch Mieter in den von ihnen verwalteten Wohneinheiten unternehmen und dem betroffenen Eigentümer deshalb ein Bußgeld auferlegt wird.
  • Den Eigentümern ist in diesem Fall zu raten, dem jeweiligen Mieter eine Abmahnung wegen unerlaubter Untervermietung zu erteilen und bei nochmaligem Verstoß eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen.
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