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Hat der Gewerberaummieter sein Inventar sicherungsübereignet, schuldet der Sicherungseigentümer bei der Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem Vermieter die Räumung des Inventars. Der Sicherungseigentümer kann nicht auf die Räumungsverpflichtung des Mieters verweisen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 17.12.2015, Az. 4 U 131/15

Sachverhalt

In einem Gewerberaummietverhältnis über Gastronomieräume finanziert der
Gewerberaummieter die Beschaffung des Küchen- und Restaurantinventars und
sicherungsübereignet das Inventar an den Darlehensgeber. Der Gastronomiebetrieb verläuft
unrentabel und es kommt zu einem erheblichen Zahlungsverzug. Der Vermieter kündigt das
Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges fristlos und nimmt den Mieter auf Herausgabe der
Räume in Anspruch. Dieser gibt die Schlüssel für das Mietobjekt zurück, räumt indes das
Inventar nicht. Der Vermieter hatte mit dem Sicherungseigentümer ein so genanntes
Anmietungsrecht vereinbart, so dass der Sicherungseigentümer selbst die Räume anmieten
durfte oder aber einen Nachmieter stellen konnte. Die Nachmietergestellung gelingt hingegen
nicht und der Vermieter nimmt nach einer Fristsetzung den Sicherungseigentümer auf
Räumung des Inventars in Anspruch. Der Sicherungseigentümer meint, nicht zur Räumung
verpflichtet zu sein, da er keinen eigenen Besitz an den Restauranträumen habe. Es sei allein
der Gewerberaummieter zur Räumung und Herausgabe verpflichtet.

Entscheidung

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Sicherungseigentümer hingegen zur
Räumung des Sicherungsgutes verpflichtet und das erstinstanzlich ergangene Urteil des
Landgerichts Hamburg bestätigt. Der 4. Zivilsenat des OLG Hamburg teilt zwar die
Rechtsauffassung des Sicherungseigentümers, dass er einen eigenen Besitz an der Mietsache
und auch einen unmittelbaren Besitz an dem Gastronomieinventar nicht inne halte, es kommt
hingegen nicht auf die Besitzverhältnisse an. Der Vermieter könne vielmehr als Eigentümer
der Räume die Beseitigung des Inventars verlangen, da das zurückgelassene Inventar eine
Eigentumsstörung darstelle, § 1004 BGB. Während der Schwebephase zur etwaigen Ausübung
des Anmietungsrechts durfte die Räumung noch nicht verlangt werden. Da der
Sicherungseigentümer jedoch von seinem eigenen Anmietungsrecht keinen Gebrauch machte
und innerhalb angemessener Frist auch keine Nachmieter stellte, wurde der Anspruch auf
Beseitigung des Inventars fällig.

Der Vermieter sei nicht auf den Räumungsanspruch gegenüber dem Gewerberaummieter aus
§ 546 BGB beschränkt, vielmehr könne er auch den Sicherungseigentümer in Anspruch
nehmen. Diese Inanspruchnahme sei hier zudem auch deshalb sinnvoll, da nach der
Herausgabe der Schlüssel zu dem Mietobjekt der Gewerberaummieter in die Insolvenz fiel.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Insolvenzverwalter nicht
zur Räumung vormaliger Mietsachen verpflichtet, so dass ohne Inanspruchnahme des
Sicherungseigentümers der Vermieter auf erheblichen Räumungs- und Entsorgungskosten
sitzen geblieben wäre.

Praxishinweis

Bei der Sicherungsübereignung von Mieterinventar verlangen die Darlehensgeber regelmäßig
den Verzicht des Vermieters auf das Vermieterpfandrecht. Das Vermieterpfandrecht geht dem
Sicherungseigentum in der Regel vor, so dass ohne Verzicht auf das Vermieterpfandrecht das
Sicherungseigentum letztlich wertlos bleibt. Sofern Bereitschaft besteht, auf das
Vermieterpfandrecht zu verzichten, sollte daher eine Auskunft über den Umfang des
Sicherungseigentums von dem Gewerberaummieter verlangt werden unter Vorlage
entsprechender Belege einschließlich des Sicherungsvertrages. Nur so wird sichergestellt,
dass bei einem Scheitern des Vertragsverhältnisses das Sicherungseigentum zuverlässig
identifiziert werden kann und eine erfolgreiche Inanspruchnahme des Sicherungseigentümers
auf Beseitigung des Inventars gelingt.

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