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Gefahren der wilden Ehe: Wird für den Eigentümer der von einem unverheirateten Paar genutzten Immobilie ein Betreuer bestellt, besteht für den nichtehelichen Lebensgefährten die Gefahr der Räumung

(BGH vom 30.04.2008, Az. XII ZR 110/06)

Der Fall

Die Eigentümerin einer Immobilie, welche sie mit ihrem Lebensgefährten bewohnte,
erkrankte an Demenz. Sie wurde im Pflegeheim untergebracht; es wurde eine Betreuerin
bestellt. Diese forderte den Lebensgefährten zur Räumung der nunmehr von ihm allein
bewohnten Immobilie auf, obwohl er seine Partnerin bis zur Unterbringung im Pflegeheim
gepflegt und die Wohnung renoviert hatte.

Rechtlicher Hintergrund

Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte aus der
Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ein Recht auf Mitbesitz bestanden. Anders
verhält es sich jedoch im Falle einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; in dieser kann der
Nutzung der im Alleineigentum des Lebenspartners stehenden Immobilie vom Betreuer ein
Ende gesetzt werden.

Was sagt das Gericht?

Der Bundesgerichtshof entspricht dem Antrag der Betreuerin:
Mangels eigenen Besitzrechtes habe der Lebensgefährte die Immobilie zu räumen.

Praxishinweis

Wer dies verhindern möchte, ohne noch in vorgerücktem Alter den Bund der
Ehe einzugehen, kann sich auch anders behelfen. Ein probates Mittel könnte die notariell
bewilligte Eintragung eines (Mit-)Wohnrechts oder eines Wohnungsrechts unter der
aufschiebenden Bedingung des Umzugs des Eigentümers in ein Pflegeheim sein, welches dem
Lebensgefährten des Eigentümers Schutz vor dem Räumungsbegehren des Betreuers bietet.
Die dadurch gewährleistete Sicherung des Lebensgefährten ist sehr weitgehend. Daher sollte
auch der Fall einer Trennung bedacht werden, in welchem der Eigentümer ein Interesse an
der Löschung des für den ehemaligen Partner eingetragenen Rechts aus dem Grundbuch
geltend machen muss. Aus diesem Grund sollte – ebenfalls in notarieller Form – vereinbart
werden, dass im Fall der Trennung das Wohnungsrecht wieder erlöschen soll. Der hieraus
resultierende Anspruch des Eigentümers auf die Löschung kann durch die Eintragung einer
Vormerkung in das Grundbuch gesichert werden.

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