Allgemein Gewerberaummietrecht Newsletter

Gaststätte „Zum Henker“ – Fristlose Kündigung

Landgericht Berlin, Urteil vom 14.02.2014, Az. 12 O 213/13

Sachverhalt

Durch Gewerberaummietvertrag vom Februar 2009 vermietete die Klägerin Gewerberäume an
die Beklagte, in der diese eine Gaststätte mit der Bezeichnung „Zum Henker“ eröffnete. Im
März 2013 sprach die Vermieterin eine fristlose und fristgemäße Kündigung aus, weil sie sich
durch die Bezeichnung des Restaurants „Zum Henker“ Anschuldigungen ausgesetzt sah, dass
sie überhaupt an diesen Mieter vermietet hatte. Sie verwies darauf, dass auch die
internationale Presse sich mit dem Mieter und der Gaststätte beschäftigte. Anlässlich einer
Demonstration im April/Mai 2013 kam es zu weiteren Unruhen. Das Objekt musste während
der Demonstration mit 150 Polizisten und einem Wasserwerfer geschützt werden. Im
Kündigungsschreiben wies die Klägerin darauf hin, dass der beklagte Mieter entgegen seiner
Ankündigung eine Gaststätte zu eröffnen, die an die „Mittelalterzeit“ erinnere, ein Lokal
eröffnet habe, das vorwiegend extremistisches Publikum anziehen solle. Das habe des Öfteren
zu Unruhen geführt, das Mietobjekt sei im April 2009 mit Farbbeuteln beworfen worden,
ferner habe es im gleichen Jahr einen Anschlag mit Molotow-Cocktails gegeben, die Gaststätte
sei Gegenstand der internationalen Presse. Das führe zu einer Abwertung der Immobilie.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht Berlin vermochte eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nicht
anzuerkennen, akzeptierte indes jedoch die fristgemäße Kündigung. Denn wenn nicht
ersichtlich sei, inwieweit der Gewerbemieter für Gäste, die für ihn fremde Dritte sind,
verantwortlich ist, scheide eine hierauf gestützte fristlose Kündigung aus. Das gelte auch für
den Umstand, dass die Klägerin Anschuldigungen dadurch ausgesetzt gewesen sein mag, dass
sie an diesen Mieter überhaupt vermietete oder auch die internationale Presse sich mit dem
Mieter und der Gaststätte „Zum Henker“ beschäftigten musste, denn der Gastronom trägt für
das Verhalten Dritter, die nicht seiner Einflusssphäre unterliegen, keine Verantwortung. Für
eine fristlose Kündigung reiche es auch nicht aus, dass vereinzelte Gäste nach Verlassen der
Räumlichkeiten gewalttätig wurden. Denn es sei nicht ersichtlich, inwieweit der
Gewerbemieter für diese Gäste verantwortlich sei. Für das Verhalten Dritter, die nicht ihrer
Einflusssphäre unterliegen, hatte der Gastwirt nicht.

Fazit

Das Urteil der Berliner Richter bietet einige Ansätze für eine kritische Beleuchtung, es
erscheint hinreichend zweifelhaft, ob das Kammergericht in möglicher II. Instanz das
landgerichtliche Urteil bestätigt hätte. Dem Vermieter dürfte dies allerdings gleichgültig
gewesen sein, er hat sein Ziel letztlich mit der fristgemäßen Kündigung erreicht.

Seite drucken
WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner