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Ermittlung des Verkäufers am Makler vorbei

OLG München, Urteil vom 16. Mai 2012; Az. 20 U 245/12

Die Leistung eines Nachweismaklers besteht nach§ 652 Abs. 1 BGB in dem „Nachweis der
Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages“. In ständiger Rechtsprechung meint der BGH
damit eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden, die ihn in die Lage versetzt, in konkrete
Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Das wird er
regelmäßig nur können, wenn er erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages
wenden muss. Der Makler muss deshalb nicht nur das konkreter Grundstück zur Kenntnis
bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers oder
Vermieters (siehe BGH, Urteil vom 06.07.2006, III ZR 379/04).

Dennoch kann nach der Entscheidung des OLG München ein ausreichender Nachweis im Sinne
des Gesetzes vorliegen, wenn der Makler den Namen des Vertragspartners (noch) nicht
mitgeteilt hat. Entbehrlich ist die Namhaftmachung des Interessenten nämlich dann, wenn bei
der Mitteilung der Angaben über das Objekt keine weiteren Nachforschungen zur Feststellung
des Interessenten erforderlich sind, zum Beispiel, wenn die Anschrift des Verkäufers mit der
örtlichen Bezeichnung des Grundstücks übereinstimmt. Einen solchen Tatbestand konnten die
Münchner Richter im zu entscheidenden Verfahren feststellen: Am streitgegenständlichen
Anwesen war eine große Tafel angebracht, die über den Vermieter hinreichend Auskunft
gegeben hat.

Fazit

Dem Urteil ist vollen Umfangs zuzustimmen, denn eine gegenteilige Auffassung würde nicht
berücksichtigen, dass mit der Preisgabe aller erforderlichen Daten des nachgewiesenen
Objekts die wesentliche geldwerte Maklerleistung bereits erbracht war. Die Ermittlung des
Eigentümers „am Makler vorbei“ wäre für einen zahlungsunwilligen Maklerkunden in dieser
Situation ein Leichtes, meint auch das OLG München.

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