EnEV 2009: 30 % weniger Energieverbrauch und 15 % bessere Dämmung!
Die Bundesregierung hat am 18.3.2009 die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009
beschlossen. Sie wird voraussichtlich am 1.10.2009 in Kraft treten. Hier die
wichtigsten Neuerungen:
Neubauten
Künftig wird auch für Wohngebäude der obere Grenzwert des Jahres-
Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizient anhand eines „Referenzgebäudes“
ermittelt (nach der EnEV 2007 galt dies nur für Nichtwohngebäude). Die zulässigen
Grenzwerte für Wohn- und Nichtwohngebäude entsprechen einer Verringerung des
Primärenergiebedarfs um 30 % und einer Verbesserung der Dämmung um 15 %.
Modernisierung von Altbauten
Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle
(z.B. Dach, Fassade, Fenster) hat der Bauherr die Wahl zwischen zwei Alternativen:
− Die Bauteile müssen um 30 % verschärften Anforderungen entsprechen.
− Das Gebäude muss nach der Sanierung einen um 30 % geringeren Jahres-
Primärenergiebedarf haben und um 15 % besser gedämmt sein. Die Werte des für
Neubauten maßgeblichen Referenzgebäudes dürfen höchstens um 40 % überschritten
werden.
Innerhalb von knapp 3 Jahren: Dämmung aller begehbarer Dachböden!
Bis Ende 2011
müssen auch begehbare oberste Geschossdecken gedämmt werden. Ausnahme: Es ist bereits
das Dach gedämmt. Außerdem gelten erhöhte Anforderungen an die Dämmqualität: statt
bisher 0,30 Watt/(m²xK) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²xK).
Klimaanlagen im Altbau
Der Eigentümer muss automatische Einrichtungen zur Be- und
Entfeuchtung nachrüsten.
Aus für Nachtstromspeicherheizungen!
Diese Heizungen müssen ab 2020 bei größeren Gebäuden abgeschaltet werden.
Nachweispflichten
Unternehmer, die bauliche oder anlagentechnische
Modernisierungsarbeiten an oder in Altbauten vornehmen, müssen dem Eigentümer künftig
bestätigen, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten sind (sog. Unternehmererklärung).
Der Eigentümer muss die Unternehmererklärungen mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf
Verlangen vorlegen können. Bei Arbeiten vor Inkrafttreten der EnEV 2009 und bei
Eigenleistungen muss der Eigentümer auf Anfrage selbst eine Erklärung über Art und
Zeitpunkt der Arbeiten abgeben (sog. Eigentümererklärung).
Wenn der Schornsteinfeger kommt
Künftig prüft der Bezirksschornsteinfegermeister im
Rahmen der Feuerstättenschau, ob die EnEV-Vorschriften für Wärmedämmung und
heizungstechnische Anlagen eingehalten sind (z.B. ob eine vorgeschriebene
Außerbetriebnahme erfolgt ist). Behebt der Eigentümer die festgestellten Verstöße gegen die
EnEV nicht innerhalb einer gesetzten Frist, benachrichtigt der Bezirksschornsteinfeger die
Behörde.
Ordnungswidrigkeiten
Nach der EnEV 2009 sind auch vorsätzliche und grob fahrlässige
Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen
Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld geahndet werden!
Ab wann genau?
Ob noch die EnEV 2007 oder schon die EnEV 2009 anwendbar ist, richtet
sich danach, ob vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 (voraussichtlich 1.10.2009) der
Bauantrag gestellt ist bzw. – bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben – die
Kenntnisgabe erfolgt oder mit dem Bau begonnen wird.
Ausblick EnEV 2012 – noch einmal 30 %!
Bundesregierung hat schon eine neue EnEVNovelle
angekündigt: Die EnEV 2012 soll die energetischen Anforderungen sowohl für
Neubauten als auch für Modernisierungen noch einmal um fast 30 % verschärfen!
Zum Nachlesen: http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1068666/EnEV-2009-Lesefassungnicht-
amtliche-Fassung.pdf