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Einkommenssteuer: Ist der Aufwand für eine neue Fassadenverkleidung steuermindernd zu berücksichtigen?

(BFH, U. v. 25.09.2007 – IX R 43/06 NV)

Der Fall

Die Eigentümer eines Zweifamilienhauses bewohnen die Erdgeschosswohnung
selbst und vermieten die Dachgeschosswohnung. Zur Schimmelprävention lassen sie im
Giebelbereich des Dachgeschosses eine neue Fassadenverkleidung anbringen. Die Kosten
dieser Maßnahme machen sie in ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten
geltend. Das Finanzamt erkennt die Kosten nicht in voller Höhe an. Grund: Nur die anteiligen
Kosten im Verhältnis der vermieteten Fläche zur Gesamtfläche könnten als Werbungskosten
abgezogen werden. Der steuerpflichtige Eigentümer wehrt sich mit Einspruch und Klage.

Rechtlicher Hintergrund

Zu unterscheiden sind im Rahmen der Einkunftsart „Vermietung
und Verpachtung“ die sofort abziehbaren Werbungskosten und die Kosten, die im Wege der
AfA in der Regel verteilt über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren abgesetzt werden. Zum
Basiswissen:
• Anschaffungs- und Herstellungskosten können nur im Wege der AfA über mehrere
Jahre anteilig abgesetzt werden, sind zu „aktivieren“.
• Sonstige Aufwendungen, wie z.B. Reparaturen, Versicherungen o.ä. können als
Werbungskosten im Jahre ihrer Entstehung sofort abgesetzt werden.

Was sagt das Gericht?

Die steuerpflichtigen Eigentümer sind erfolgreich! Laut BFH handelt
es sich bei den gesamten Kosten der Fassadenverkleidung um sofort abziehbare
Werbungskosten. Nicht absetzbar sind nur Herstellungskosten. Die Kosten für die
Fassadenverkleidung sind jedoch keine Herstellungskosten, weil die Verkleidung die
Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes nicht erweitert. Auch wurde das Zweifamilienhaus
durch diese Maßnahme nicht „wesentlich verbessert“. Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn
mindestens drei der folgenden vier Kernbereiche von Grund auf erneuert oder erweitert
werden: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster (sog. Standardsprung). Auch
diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Außerdem sind nach dem BFH die Kosten zu 100 % abziehbar, obwohl die Eigentumswohnung
ja teilweise selbst bewohnt ist. Denn die Fassadenverkleidung betraf ausschließlich die
vermietete Dachgeschosswohnung. Die Selbstnutzung schadet in einem solchen Fall also nicht.

Praxishinweis

Der BFH bekräftigt die Rechtsprechung zum Standardsprung. Wer also sicher
sein will, dass die Aufwendungen sofort abziehbar sind, muss in Erinnerung behalten, dass die
Sanierung nicht mehr als zwei der folgenden Kernbereiche betrifft: ELT, Heizung, Sanitär und
Fenster.

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