Ein Beschluss über „notwendige Sanierungsarbeiten“ ist nicht eindeutig und wäre nicht nur anfechtbar, sondern sogar nichtig.
AG Hamburg-Blankenese, Urteil 11.01.2017; Aktenzeichen: 539 C 41/15
Sachverhalt
Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wird u. a. mehrheitlich ein Negativbeschluss zur „Sanierung“ des Bereichs der Müllboxen gefasst. Dieser Negativbeschluss wird angefochten.
Entscheidung
Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese hält den Beschlussantrag für unbestimmt und führt aus, dass ein entsprechender Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig wäre. Der Begriff „notwendige Sanierungsarbeiten“ ist nicht eindeutig, weil nicht erkennbar sei, ob es sich um Instandsetzungs-, Instandhaltungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen oder um sonstige Maßnahmen handeln soll. Alle Begriffe haben einen anderen Inhalt. Der Begriff „Sanierung“ sollte deshalb nach Auffassung des AG Hamburg-Blankenese keine Anwendung finden.
Fazit
Zutreffend ist, dass das Wohnungseigentumsgesetz den Begriff „Sanierung“ nicht kennt. Der Begriff hat sich jedoch eingebürgert und wird in der Regel auch durch die jeweils im Einzelnen aufzuführenden Arbeiten im Gemeinschaftseigentum dahin präzisiert, ob eine Instandsetzungs-, Instandhaltungsmaßnahme oder bauliche Veränderung bzw. modernisierende Instandsetzung durchgeführt werden soll. Auch der BGH spricht in einzelnen Entscheidungen zur Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum von „Sanierung“. Im Hinblick auf die deutlichen Worte des AG Hamburg-Blankenese, mit denen zutreffend die Verwendung der gesetzlichen Begriffe für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum verlangt wird, bleibt aber dringend zu empfehlen, den Begriff „Sanierung“ in Anträgen für Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung nicht zu verwenden.