Eigentumsvermutung bei Vorbehaltseigentum (Vermieterpfandrecht)
BGH, Urteil vom 03.03.2017; Az. V ZR 268/15
Sachverhalt
Die Beklagte vermietet in Berlin Gewerberäume zum Betrieb eines Restaurants. Das Inventar hatte die Klägerin als Lieferantin unter Eigentumsvorbehalt der Mieterin zur Verfügung gestellt. Nach unvollständiger Mietzahlung kündigt die Vermieterin fristlos und macht sogleich ihr Vermieterpfandrecht geltend. Einen Teil des Inventars lässt sie versteigern. Daraufhin fordert die Klägerin Schadensersatz für die versteigerten Gegenstände sowie Herausgabe des restlichen Inventars. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin oder die Mieterin Eigentümer des Inventars ist.
Die Instanzgerichte entscheiden zu Lasten der beklagten Vermieterin auf Herausgabe der Gegenstände, sofern sie nicht die Eigentumsübertragung an den Mieter beweisen könne.
Entscheidung
Die Revision des Vermieters hat Erfolg! Der BGH stellt bei der Frage der Beweislast auf das genau gegenteilige Ergebnis ab: Nach § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB wird „zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache … vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei.“ Die damit zwangsläufig zu klärende Frage, ob sich auch der Vermieter als nur mittelbarer Besitzer auf § 1006 BGB berufen kann, ist dabei umstritten. Der BGH bejaht diese Frage für den Fall, dass der Vermieter – wie hier – sein Vermieterpfandrecht gegen Dritte verteidigen will. Seiner Auffassung nach müsse dem Sinn und Zweck der Norm zufolge die Eigentumsvermutung „jedem zugutekommen, der sein Recht von dem durch die Vermutung begünstigten Besitzer ableitet und es gegen Dritte verteidigen will.“ Die Vermutung kann durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Der BGH hat das Urteil der Instanzgerichte aufgehoben und die Sache zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxishinweis
Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt wird regelmäßig vereinbart, dass das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung an den Käufer übergehen soll. Erst dann kann das Pfandrecht des Vermieters an dem vom Mieter „eingebrachten Sachen“ entstehen. Durch eine spätere Eigentumsübertragung an einen Dritten wird dieses aber nicht berührt, wenn die Sache als Eigentum eingebracht wurde.