Eigentümerversammlung: Ist der Verwalter verpflichtet, dem Beirat Einsicht in die
Stimmrechtsvollmachten zu gewähren?
(OLG München, Beschl. v. 31.10.2007 – 34 Wx 60/07)
Sachverhalt
Es geht um die Wohnungseigentümerversammlung einer größeren
Wohnanlage. Da nicht alle Wohnungseigentümer anwesend sind, möchte der
Verwaltungsbeirat die Beschlussfähigkeit nachprüfen. Er bittet daher den Verwalter um
Einsicht in die Abstimmungsvollmachten. Der Verwalter lehnt das ab. Er ist der Ansicht, dem
Verwaltungsbeirat steht kein Prüfungsrecht zu.
Was sagt das Gericht?
Doch, dem Beirat steht ein Einsichtsrecht in die dem Verwalter
erteilten Vollmachten zu! Ein jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, in einer
Eigentümerversammlung nachzuprüfen, ob diese beschlussfähig ist. Dieses Recht ist auch
nicht von einem Beschluss abhängig. Es ist ein individuelles Recht jedes
Wohnungseigentümers. Grund: Einem Eigentümer kann nicht das Risiko zugemutet werden,
in der Versammlung anfechtbare Beschlüsse zu fassen, um dann erst in einem
Gerichtsverfahren überprüfen zu lassen, ob wirksame Vollmachten vorlagen. Der
Verwaltungsbeirat kann in seiner Unterstützungs- wie Kontrollfunktion nicht weniger Rechte
als ein Wohnungseigentümer haben. Er ist zwar nicht Mit- oder Nebenverwalter, er ist aber
zur Überwachung des Verwalters berechtigt. Der Verwalter kann sich auch nicht darauf
berufen, dass die Vollmachtsunterlagen vertraulich wären. Wenn der vollmachtgebende
Eigentümer nicht will, dass schon vor der Abstimmung bekannt wird, welche Weisungen er
erteilt hat, kann er für Vollmacht und Weisungen getrennte Schriftstücke verfassen.
Praxishinweis
Wenige Wochen später musste dasselbe Gericht folgendes klären: Was gilt,
wenn der bevollmächtigte Vertreter in der Eigentümerversammlung keine Vollmacht vorlegen
kann? Es entschied, dass es nicht genügt, wenn der Verwalter darauf verweist, die schriftliche
Vollmacht sei ihm bekannt oder bei ihm hinterlegt. Die anwesenden Eigentümer können die
Stimmen, die der Vertreter für seinen „Hintermann“ abgibt, zurückweisen! (OLG München,
11.12.2007 – 34 Wx 91/07)