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Der Vermieter kann Verzugszinsen auf rückständige Nebenkostenvorauszahlungen auch dann noch geltend machen, wenn er die Nebenkostenvorauszahlungen aufgrund einer bereits erteilten Abrechnung oder eingetretenen Abrechnungsreife selbst nicht mehr verlangen kann.

BGH, Urteil vom 26.09.2012, XII ZR 112/10

Sachverhalt

Zwischen den Parteien besteht ein Gewerberaummietverhältnis über ein Ladenlokal. Die
Mieterin zahlt die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen in den Jahren 2004 und 2005
zum Teil verspätet, teilweise unvollständig. Der Vermieter erstellt die
Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 und fordert die
Nachzahlungsbeträge vom Mieter ein. Er klagt u.a. auch auf die kapitalisierten Verzugszinsen
wegen Verzugs mit den Vorauszahlungen für 2004 und 2005. Seine Berechnung erfolgt vom
Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Vorauszahlung bis zur Begleichung derselben, längstens
bis zum Eintritt der Abrechnungsreife bzw. bis zur Erteilung der jeweiligen Abrechnung.

Entscheidung

Das Landgericht spricht der Vermieterin die Verzugszinsen zu. Das Oberlandesgericht weist
die Klage ab. In der Revision gibt der BGH dem Vermieter Recht. Er könne die von ihm
ermittelten Verzugszinsen auf die rückständig gewesenen Vorauszahlungen verlangen. Der
Anspruch auf Zahlung der Vorauszahlungen ginge zwar mit Erteilung der Abrechnung bzw. mit
Ablauf der Abrechnungsfrist unter; dies ändere aber nichts daran, dass sich der Mieter bis zu
diesem Zeitpunkt in Schuldnerverzug befunden habe.

Praxishinweis

Der Verzug mit den Betriebskostenvorauszahlungen setzt sich nicht automatisch an einem
ermittelten Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung fort. Will der Vermieter
daher auch auf den Nachzahlungssaldo Zinsen geltend machen, muss er den Mieter neu in
Verzug setzen, indem er ein Mahnschreiben mit Fristsetzung fertigt. Die Parteien sollten auch
beachten, dass der Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften, an denen ein
Verbraucher nicht beteiligt ist, nicht 5%, sondern 8 % über dem Basiszinssatz beträgt. Dies
wird auch in Rechtsstreitigkeiten oft übersehen.

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