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Der Streitwert für einen – neben dem Räumungs- und Herausgabeantrag gestellten zusätzlichen – Klagantrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur tatsächlichen Räumung ist auf den Jahresbetrag der Nutzungsentschädigung anzusetzen.

LG Berlin, Beschluss vom 8.10.2015, Az. 25 O 119/15

Sachverhalt

Der beklagte Gewerberaummieter wird vom Landgericht Berlin antragsgemäß verurteilt, die
Mietfläche zu räumen und an den Kläger herauszugeben und die eingeklagten Mietrückstände
an den Kläger zu zahlen, sowie monatlich, jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im
Voraus, eine Nutzungsentschädigung nebst Zinsen seit dem jeweiligen Folgetag zu zahlen,
und zwar bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Gewerberäume.
Bezüglich des Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung trägt der Vermieter bei
Gericht vor, dass für ihn nicht ersichtlich sei, wann die vollständige Räumung durch den
Mieter erfolgen werde und das Besorgnis über Zahlung der Forderungen bestünde.

Entscheidung

Das Landgericht Berlin verurteilt den Beklagten antragsgemäß und verweist bezüglich der
Rechtslage auf das Urteil des BGH vom 4.5.2011 zu dem Aktenzeichen VIII ZR 146/10: Der
auf zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag des Klägers ist zulässig und auch
begründet, da die Besorgnis besteht, dass der Beklagte die berechtigten Forderungen des
Klägers nicht erfüllen werde. Für einen solchen Antrag sei es nicht erforderlich, dass der
Schuldner, hier der Gewerberaummieter, die Forderungen des Gläubigers ernsthaft bestreitet
oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststeht.

Im Hinblick auf den Streitwert zur Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung geht das
Landgericht Berlin im entschiedenen Fall davon aus, dass die Räumung nicht mehr als 12
Monate beanspruchen werde, mithin der Jahresbetrag der Nutzungsentschädigung anzusetzen
sei.

Entscheidungsgründe

Die Bestimmung des Streitwerts erfolgt nach § 3 ZPO. Danach unterliegt der Streitwert freiem
Ermessensspielraum des Gerichts und einer Betrachtung der besonderen Umstände des
Einzelfalls: Ausschlaggebend für die Bestimmung des Streitwerts sei vorliegend das
klägerische Interesse zum Zeitpunkt der Antragsstellung. In entschiedenen Fall sei es das Anliegen des Klägers, die monatlich fällige Nutzungsentschädigung bis zur endgültigen Räumung der Mietfläche zu sichern. In der überwiegenden Mehrzahl der streitig gekündigten Mietverhältnisse sei eine Räumung und Herausgabe des Mietobjektes jedenfalls binnen zwölf Monaten nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses vollzogen (vgl. OLG Düsseldorf v. 24.5.2011, Az. I-10 W 79/10), weshalb für den Streitwert der Jahresbetrag der Nutzungsentschädigung zugrunde zu legen sei.

Praxishinweis

Gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB ist eine fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses möglich, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines
Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Ist die fristlose Kündigung erfolgt und besteht aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens
sowie der Mietrückstände die Besorgnis, dass auch die weiteren Forderungen des Gläubigers
nicht erfüllt werden, sollte der Vermieter in seiner Räumungs- und Zahlungsklage auch einen
Zahlungsantrag auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur tatsächlichen Räumung stellen.

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