Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Mietsicherheit kann auch nach Beendigung des Mietverhältnisses noch geltend gemacht werden, wenn das Sicherungsbedürfnis fortbesteht.
BGH, Beschluss vom 22.11.2011, VIII ZR 65/11
Sachverhalt
Die Parteien haben in dem Wohnungsmietvertrag eine Barkaution vereinbart. Der Mieter hat
stattdessen eine bis Februar 2009 befristete Bankbürgschaft gestellt, die von dem Vermieter
angenommen wird. Zum Ende des Mietverhältnisses streiten sich die Parteien über
Mietrückstände für den Zeitraum März bis Oktober 2009 und über Schadensersatzansprüche
wegen Beschädigungen der Mietsache. Der Vermieter verklagt den Mieter auf Zahlung der
Barkaution. Das Berufungsgericht gibt der Klage statt, lässt aber die Revision zu der Frage zu,
ob der Vermieter von Wohnraum die Kaution auch noch nach Vertragsende verlangen kann.
Begründung
Der BGH lässt die Revision nicht zu. In dem entsprechenden Hinweisbeschluss stellt der BGH
klar, dass der Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Mietsicherheit auch nach
Beendigung des Mietverhältnisses noch geltend gemacht werden könne, wenn beim Vermieter
ein entsprechendes Sicherungsbedürfnis fortbesteht. Dies sei bereits höchstrichterlich für das
Gewerbemietrecht entschieden. Wegen der identischen Interessenlage gelte dies auch für
Wohnraummietverhältnisse. Der Vermieter könne auch nicht darauf verwiesen werden, die in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oft umstrittenen Ansprüche zunächst selbst geltend zu
machen, aus denen sich sein fortbestehendes Sicherungsbedürfnis ergebe.
Praxishinweis
Im Gegensatz zu einer Klage des Vermieters wegen Schadensersatzansprüchen aus dem
Mietverhältnis trägt der Vermieter für die Klage auf Kautionsleistung so gut wie kein
Prozessrisiko. Der Klage ist – insbesondere auch ohne Beweisaufnahme – unter Vorlage der
Kautionsvereinbarung aus dem Mietvertrag und der schlüssigen Darlegung der streitigen
Forderungen aus dem Mietverhältnis in der Regel stattzugeben. Auf diese Weise behält der
Vermieter daher seine erleichterte Befriedigungsmöglichkeit im Wege der Aufrechnung mit
Kautionsrückzahlungsansprüchen.