Das Widerrufsrecht (nach altem Recht) erlischt, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
LG Kiel, Urteil 28.03.2017; Az. 1 S 4/15
Sachverhalt
Der Makler bietet eine Wohnung zur Miete im Internet provisionspflichtig an. Der Mietinteressent meldet sich und bittet um eine zeitnahe Besichtigung. Die Besichtigung wird durchgeführt. Dabei wird auch über die Provision gesprochen. Der Mietinteressent unterschreibt den Mietvertrag und zahlt die Provision. Über ein Widerrufsrecht war der Kunde nicht informiert worden. Der Kunde erklärt den Widerruf und verlangt die gezahlte Provision zurück.
Entscheidung
Das Amtsgericht Kiel gibt der Klage statt, das Landgericht Kiel weist im Berufungsverfahren die Klage ab. Das Landgericht führt aus, das ein Maklervertrag wirksam abgeschlossen ist, der Makler die Nachweisleistung erbracht hat und der Mietvertrag zustande gekommen ist. Da eine Widerrufsbelehrung nicht erfolgt war, konnte der Kunde den Maklervertrag grundsätzlich auch widerrufen. Nach der Auffassung des Gerichts ist das Widerrufsrecht des Kunden jedoch gemäß § 312 d Abs.3 BGB a.F. erloschen. Nach dieser Regelung erlischt das Widerrufsrecht, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt war. Erforderlich war, dass die Initiative zur Erfüllung vom Verbraucher ausgegangen war. Diese Voraussetzung sieht das Gericht als gegeben an.
Fazit
Es handelt sich um eine Entscheidung nach altem Widerrufsrecht. Seit dem 13.06.2014 gelten neue Bestimmungen. Auch § 312 d Abs.3 Nr.2 BGB ist aufgehoben. Das Landgericht Kiel hat die Revision zum BGH zugelassen. Diese BGH-Entscheidung wird allerdings nur für eine noch geringe Zahl rechtshängiger Rechtsstreitigkeiten nach altem Recht von Bedeutung sein.