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Das neue Forderungssicherungsgesetz: Deutlich mehr Rechte für die Handwerker!

Am 1.1.2009 tritt das neue Forderungssicherungsgesetz in Kraft (BGBl. I S. 2022
vom 23.10.2008). Es soll die Zahlungsmoral der Auftraggeber verbessern und die
Insolvenzrisiken der Handwerker verkleinern. Die wichtigsten Neuerungen für den
Auftraggeber von Handwerkerleistungen sind:
• Abschlagszahlungen auch beim BGB-Werkvertrag,
• weniger Einbehalt bei Mängeln und Restleistungen („Druckzuschlag“),
• Sicherheitsleistung schneller einklagbar,
• Höhere Handwerkerforderungen bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs!

Abschlagszahlungen nach Wertzuwachs

Das neue Gesetz – nachfolgend:
FoSiG – erleichtert durch Neufassung des § 632a BGB die Fälligkeit von Abschlagszahlungen.
Der Handwerker kann künftig nach „Wertzuwachs“ Abschlagszahlungen verlangen, also
• auch wenn kein Zahlungsplan vereinbart ist,
• auch wenn kein „abgeschlossener Teils des Werkes“ fertiggestellt ist (so die bisherige
Regelung),
• auch wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, also bei „normalen Handwerkerverträgen“.
Der Handwerker muss lediglich einen Nachweis über die fertiggestellten Leistungen enthalten,
die „rasch und sicher prüfbar“ ist.

Niedrigerer Mängeleinbehalt (sog. Druckzuschlag)

durfte der Auftraggeber
regelmäßig das Drei- bis Fünffache der Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Das ist jetzt
deutlich weniger. Als angemessen definiert der Gesetzgeber jetzt nur noch das Doppelte der
Mängelbeseitigungskosten. Das Hinausschieben der Zahlung durch Mängeleinreden wird also
deutlich schwieriger.

Subunternehmer

Die Rechte der Subunternehmer werden verstärkt. Sie können sich
zukünftig unmittelbar an den Bauherrn wenden und z.B. nachfragen, ob die Abnahme bereits
erfolgt ist. Die weiteren umfangreichen Neuerungen der Subunternehmersituation sind für den
Auftraggeber der Leistung ohne größere Bedeutung.

Sicherheitsleistung nach nur einmaliger erfolgloser Mahnung

Bisher durfte der
Handwerker erst dann eine Sicherheitsleistung anfordern, wenn er eine fällige
Zahlungsforderung zweimal vergeblich angemahnt hatte. Jetzt geht es schneller: Der
Bauunternehmer erhält ein direktes Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht nach nur
einmaliger erfolgloser Fristsetzung! Zahlt der Auftraggeber nicht, darf der Handwerker die
Baustelle verlassen – oder auch kündigen und nicht nur den Wert der geleisteten Arbeit in
Rechnung stellen, sondern auch den entgangenen Gewinn. Erschwert wird auch die
Abwehrstrategie des Auftraggebers, dass die Gewinnkalkulation nicht „stimmt“. Um die
bekannten, schier endlosen Prozesse zur Gewinnkalkulation zu vermeiden, hat der
Gesetzgeber festgelegt: Zugunsten des Unternehmers wird eine Differenz von 5 % vermutet.
Will der Auftraggeber eine niedrigere Marge behaupten, muss er das beweisen – regelmäßig
ein Ding der Unmöglichkeit.

Praxishinweis

Der Auftraggeber ist nur noch bei der Auftragsvergabe im Vorteil. Das sollte
er nutzen und alles daran setzen, wenigstens einen angemessenen Zahlungsplan zu
vereinbaren. Tut er es nicht, darf sich der Handwerker freuen; denn das Gesetz bevorzugt ihn
jetzt sehr deutlich.

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