Allgemein Newsletter Wohnungseigentumsrecht

Darf ein Wohnungseigentümer seinen Kamin an einen vorhandenen Schornsteinzug anschließen?

(LG München I, 26.5.2008 – 1 T 22910/07)

Der Fall

Durch die Dachgeschosswohnung verläuft ein bislang ungenutzter Kaminzug, der in
allen Wohnungen lediglich durch – nicht feuerfeste – Blinddeckel aus Blech verschlossen ist.
Die Eigentümerin der Dachgeschosswohnung möchte hier einen Kaminofen anschließen.
Aufgrund der baulichen Situation könnte anschließend nur noch ein weiterer Kaminofen dieser
Art installiert werden. Grund: Sonst würde der Rauch nicht mehr richtig abziehen. Den
Genehmigungsantrag der Dachgeschossbewohnerin lehnt die Eigentümerversammlung
mehrheitlich ab. Hiergegen wehrt sich die Eigentümerin. Sie bietet an, den Schornstein auf
Fußbodenhöhe ihrer Wohnung zu verschließen, oder die Blechdeckel-Öffnungen in den
anderen Wohnungen feuerfest schließen zu lassen. Ihr Argument: „Wenn ich den Ofen nicht
anschließen darf, bleibt der Kaminzug generell ungenutzt. Wenn er nicht leistungsfähig sein
sollte, kann man ja einen elektrisch betriebenen Rauchabsauger einbauen lassen!“

Was sagt das Gericht?

Es gibt den übrigen Wohnungseigentümern Recht. Die Gemeinschaft
darf den Kamineinbau ablehnen, da er einen vermeidbaren Nachteil i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG
darstellt. Dies begründet das Gericht wie folgt: Bei einer Abmauerung auf Fußbodenhöhe der
Dachgeschosswohnung hätte die Eigentümerin faktisch ein privilegierendes
„Sondernutzungsrecht“; denn die anderen Eigentümer wären von der Nutzung des
Kaminzuges völlig ausgeschlossen. Die Nachrüstung feuerfester Blinddeckel würde zwar einen
weitere Anschluss nutzbar machen, mangels Leistungsfähigkeit des Kaminzuges die übrigen
Miteigentümer aber gleichwohl von einer Nutzung des Kaminzuges ausschließen. Eine Abhilfe
in Form eines auf dem Schornsteinkopf installierten Rauchabsaugers scheitert daran, dass das
eine bauliche Veränderung wäre, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt und deshalb
nicht akzeptiert werden muss. Deshalb – so das Gericht – muss man es hinnehmen, dass der
Kaminzug letztlich ungenutzt bleibt.

Praxishinweis

Bauliche Veränderungen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen,
darf der Eigentümer nur verlangen, wenn der Zustand, den er begehrt, in der
Teilungserklärung als ordnungsgemäßer Zustand vorgesehen ist. Das kann eine
Auslegungsfrage sein.

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