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Dachlawinenschaden bei Stellplatznutzer

OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011, Az. 2 U 34/11

Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem Urteil vom 11.08.2011 – Aktenzeichen
2 U 34/11 –festgestellt, dass im Falle speziell für Mieter eingerichteter und unterhaltener
Parkplätze eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers besteht, bei
entsprechenden Witterungsverhältnissen Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten
Parkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu treffen.
Einschränkend betonen die Naumburger Richter, dass die Anbringung von Stehfanggittern
oder sonstigen Schutzmaßnahmen nur erforderlich sei, wenn die Ortssatzung ein solches
Gebot beinhaltet oder eine Ortsüblichkeit anzunehmen ist. Komme eine solche Maßnahme
nicht infrage, müsse der Verkehrssicherungspflichtige den Parkplatz mit einem Warnschild
versehen. Ob dies allerdings immer für den Stellplatznutzer nützlich ist und einen
Schadensersatzanspruch gegenüber dem Vermieter ausschließt, erscheint dem Gericht
fraglich, und zwar insbesondere dann, wenn ein „erhebliches Gefährdungspotenzial“ für den
Mieter offensichtlich ist. Dann könne sogar im Schadensfall von erheblichem Mitverschulden
des Stellplatznutzers ausgegangen werden. Grundsätzlich bestehe aber eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung darin, dass die Eigentümerin des Grundstücks es
unterlassen habe, den Parkplatz mit einem Warnhinweisschild zu versehen, um dem
Parkplatznutzer die Entscheidung zu überlassen, auf diesem oder einem sichereren
Abstellplatz zu parken.

Sachverhalt

Im jetzt entschiedenen Fall konnte das Oberlandesgericht Naumburg nicht mit der
erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Verkehrssicherungspflichtverletzung für den
Schadenseintritt ursächlich geworden ist. Begründung: Es sind keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass der Stellplatznutzer ein entsprechendes Warnschild zum Anlass
genommen hätte, von einem Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Parkplatz abzusehen. Diese
Annahme sei nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt, weil dieses Warnschild nur auf eine Gefahr
hätte hinweisen können, die der Stellplatznutzerin angesichts der Schneemassen ohnehin
bekannt war. Das Gericht stellte mit dieser Argumentation ein überwiegendes Verschulden der
Stellplatznutzerin fest, hinter das ein Verschulden des Vermieters vollständig zurücktrete, und
zwar schon deshalb, weil den Stellplatznutzern die besonderen Witterungsverhältnisse und die
konkrete äußere Beschaffenheit des Gebäudes bekannt waren und diese sich deshalb
insbesondere durch eine sicherere Platzierung ihres Fahrzeuges hätten einrichten können. Die
erkennbaren objektiven Umstände hatten nämlich die hohe Gefahr einer Dachlawine und die
mögliche Beschädigung eines Pkws nahegelegt.

Praxishinweis

Auch in Norddeutschland können – insbesondere im Hinblick auf den letzten strengen
Winter – Dachlawinen nicht ausgeschlossen werden. Vermieter und Mieter von eingerichteten
und unterhaltenen Parkplätzen tun also gut daran, auf die Witterungsverhältnisse zu achten,
wobei es insbesondere nach der Rechtsprechung dem Vermieter obliegt, Maßnahmen zur
Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten oder abzustellenden Fahrzeugen
gegen Dachlawinen oder Eiszapfen zu treffen (so z.B. LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010,
10 S 121/10).

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