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Beim Umbau einer Mühle in ein Wohnhaus muss der Architekt die geltenden DIN-Normen als Mindestschallschutz beachten!

BGH, 19.05.2011 – VII ZR 209/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Sachverhalt

Der Kläger beauftragt den Beklagten, einen Architekten, den Umbau einer von dem Kläger
erworbenen Mühle in ein Wohnhaus zu planen. Die beiden schliessen einen
Architektenvertrag, in dem keine Vorgaben bezüglich des planungsseits vorzusehenden
Schallschutzes enthalten sind. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich eine Turbine, die
Lärm verursacht, als dessen Folge die Schallschutzwerte der DIN 4109/1989 in dem
Schlafzimmer der Einliegerwohnung in der ehemaligen Mühle nicht eingehalten sind, was in
der I. Instanz durch Sachverständigengutachten festgestellt worden ist. Der Kläger nimmt den
Beklagten auf Aufwendungsersatz aufgrund eines Sachmangels in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hält einen Sachmangel für gegeben: Die Antwort auf die Frage, welcher
Schallschutz geschuldet ist, sei durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Eine
Werkleistung sei dann mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit habe. Soweit eine
Beschaffenheit nicht vereinbart sei, sei es frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach
dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigne, sonst, wenn es sich für die gewöhnliche
Verwendung eigne und eine Beschaffenheit aufweise, die bei Werken der gleichen Art üblich
sei und die der Besteller nach der Art der Sache erwarten könne. Zwar handle es sich bei dem
Bauvorhaben nicht um ein gewöhnliches. Mangels konkreter Beschaffenheitsvereinbarung sei
dennoch von einem Planungsfehler auszugehen, denn die Mühle sei zur Verwendung als
Wohnhaus für drei Parteien gedacht gewesen. Die DIN solle den Schutz der Menschen in
Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schallübertragung aus
fremden Räumen gewährleisten und sei somit maßgeblich für den durch den Architekten
mindestens einzuplanenden Schallschutz.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist insofern konsequent, als es tatsächlich wesentlicher Sinn und Zweck der
DIN 4109/1989 ist, körperlichen Schaden von den Bewohnern des jeweiligen Gebäudes
abzuwenden. An den Architekten stellt sie hohe Anforderungen an die Planung im Bestand,
insbesondere dann, wenn es sich um ein Objekt handelt, welches zuvor nicht zu
Wohnzwecken diente. Jeder Planer ist aufgefordert, die Frage des Schallschutzes auch bei
ungewöhnlichen Bauvorhaben zu Bedenken und sich gegenüber dem Bauherrn frühzeitig
vertraglich oder durch Bedenkenanzeigen rechtlich abzusichern, soweit er absehen kann, dass
die Werte der DIN 4109 nicht erreicht werden können.

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