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Bauliche Veränderung: Muss der Wohnungseigentümer, der eigenmächtig ein Kunststofffenster einbaut, das Fenster wieder entfernen?

(KG, Beschl.v. 26.6.2007 – 24 W 15/07)

Sachverhalt

Es geht um eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Berliner Altbau.
Das Haus verfügt über betagte Kastendoppelfenster aus Holz. Daher beschließen die
Eigentümer, die Außenfenster zu erneuern. Für die „vordringlichsten Fenster“ sollen
Kostenangebote eingeholt werden, wobei die Auftragserteilung in Zusammenarbeit mit dem
Verwaltungsbeirat erfolgen soll.

Ein Wohnungseigentümer der Wohnung mit den „vordringlichsten Fenstern“ wartet dieses
Verfahren nicht erst ab, sondern lässt in Eigenregie die Kastendoppelfenster durch neue
Kunststofffenster ersetzen. Die Eigentümergemeinschaft verlangt daraufhin Rückbau, nämlich
Austausch der neuen Kunststofffenster gegen Kastendoppelfenster aus Holz.

Was sagt das Gericht?

Der betreffende Wohnungseigentümer muss die Kunststofffenster
nicht zurückbauen.

Zunächst stellt das Kammergericht zwar fest, dass es sich beim eigenmächtigen, nicht mit
Verwalter und Verwaltungsbeirat abgesprochenen Austausch der Fenster um eine unzulässige
bauliche Veränderung handelt. Die Eigentümergemeinschaft hatte nämlich lediglich einen
Beschluss über das „Ob“ und nicht über das „Wie“ gefasst. Daher war die Auftragserteilung
und die Erneuerung der maroden Fenster allein Sache des Verwalters und des Beirats.
Aus der unzulässigen baulichen Veränderung erwächst den anderen Miteigentümern jedoch
trotzdem kein Anspruch auf Rückbau, weil sie vom Fensteraustausch nicht unzumutbar
beeinträchtigt sind. Es entsteht nämlich kein Nachteil für sie. Ob ein Nachteil für die anderen
Miteigentümer vorliegt, bestimmt sich danach, ob aus baulichen Veränderungen konkrete und
objektive Beeinträchtigungen folgen. Das ist hier nicht der Fall, weil die Kunststofffenster
• keine optische nachteilige Beeinträchtigung nach sich ziehen,
• keinen höheren Instandhaltungsaufwand für die Gemeinschaft als Holzfenster
verursachen und
• auch nicht zwingend zu Schimmelbildung führen.

Praxishinweis

Die Entscheidung ist praxisnah und zu begrüßen. Sie verhindert, dass
Rückbaurechte nur „aus Prinzip“ durchgesetzt werden. Zwar ist die Entscheidung noch nach
dem „alten“ WEG-Recht ergangen. Sie ist aber auch künftig aktuell, da die maßgeblichen
Vorschriften insoweit unverändert sind.

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