Wettbewerbsrecht

Kerngleichheit der Angaben „bester Preis“ und „bestmöglicher Preis“

Der Kerngehalt der Aussagen „bester Preis für deine Immobilie“ und „bestmöglicher Preis für deine Immobilie“ eines Maklers ist identisch; beide seien als (allein-)Spitzenstellungswerbung für Bestpreise zu verstehen. Zuwiderhandlungen gegen eine entsprechende Unterlassungserklärung verwirken die Vertragsstrafe; Abmahnkosten sind zu erstatten.

LG Stuttgart, Urteil vom 29.07.2025; 51 O 5/25

Die Wettbewerbszentrale mahnte einen Stuttgarter Immobilienmakler wegen der Aussage „…den besten Preis für deine Immobilie…“ ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie 350,00 € zzgl. 7 % MwSt. Der Makler gab am 13.09.2024 eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die Formulierung „… bester Preis …“ nicht mehr zu verwenden. Zudem verpflichtete er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Im Oktober 2024 warb er auf der Website mit „…den bestmöglichen Preis…“. Die Wettbewerbszentrale setzte daraufhin eine Vertragsstrafe fest und klagte auf Zahlung der Vertragsstrafe sowie der Abmahnpauschale. Der Beklagte bestritt eine kerngleiche Verletzung; hilfsweise hielt er die Vertragsstrafe für überhöht.

Das Landgericht Stuttgart bejaht materiellrechtlich einen Verstoß gegen den Unterlassungsvertrag: Die Formulierung „bestmöglicher Preis“ sei kerngleich zur untersagten Aussage „bester Preis“, da der angesprochene Verkehr beide als identische Spitzenstellungsbehauptung zu Bestpreisen verstehe. Die Unterlassungserklärung erfasse kerngleiche Varianten ausdrücklich. Die festgesetzte Vertragsstrafe sei nach § 315 BGB billig und nach § 343 BGB nicht herabzusetzen; zur Generalprävention müsse sie sich an Schwere, Reichweite, Verschulden und wirtschaftlichem Vorteil orientieren. Im Maklergeschäft mit typischen Provisionsgrößen erscheine eine Vertragsstrafe im von der Rechtsprechung gebilligten Rahmen erforderlich, um Anreize zum Verstoß zu beseitigen. Die Abmahnkostenpauschale nach § 13 Abs. 3 UWG stehe der Wettbewerbszentrale zu, weil die Ausgangswerbung „bester Preis“ als (allein-)Spitzenstellungsbehauptung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG irreführend sei: Der Werbende müsse einen deutlichen, stetigen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern belegen können; mangels Einblicks des Verbands träfe den Makler eine sekundäre Darlegungslast, der er nicht nachgekommen sei.

Für Makler sind Superlative wie „bester Preis“, „bestmöglicher Preis“, „Höchstpreis“ oder „höchstmöglicher Preis“ etc. rechtlich hochriskant. Sämtliche dieser Varianten gelten als identische Spitzenstellungswerbung und sind ohne belastbare, stetige Marktüberlegenheit irreführend. Wer eine entsprechende Unterlassungserklärung abgibt, riskiert bei semantischen Varianten („bestmöglich“) eine kerngleiche Zuwiderhandlung mit Vertragsstrafe. Praktisch empfiehlt sich der Wechsel auf nachprüfbare, nicht absolute Leistungsversprechen (z. B. „strukturierter Bietprozess“, „breite Käuferreichweite“, „transparente Preisstrategie“) und eine enge Compliance-Prüfung aller Formulierungen in Website, Exposés und Social Media. Die Abmahnkosten qualifizierter Verbände wie der Wettbewerbszentrale sind bei berechtigter Abmahnung zu erstatten.

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